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öffentliche Auslegung und die Erledigung der etwa angebrachten Reklamationen
— der vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, welche dieselben festzustellen
und dem Landeshauptmann zu übersenden hat.
Die Verzeichnisse bleiben für das dem Jahre der Aufstellung folgende
Kalenderjahr, ohne Rücksicht auf die in diesem eintretenden Veränderungen des
Pferde-, Esel-, Maultier-, Maulesel= und Rindviehbestandes in unveränderter Gültig-
keit und bilden die Grundlage für die Erhebung der Abgaben in diesem Zeitraum.
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung rück-
ständiger Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege. Die näheren Vorschriften
über die Aufnahme der Verzeichnisse und über das bei der Feststellung derselben
und bei der Erhebung der Abgaben zu beachtende Verfahren werden von dem
Provinzialausschusse mit Genehmigung des Oberpräfidenten getroffen.
3. Dorschriften über die Aufnahme der Diehpverzeichnisse, vom
20. Mai 1884. (Amtsbl. S. 188.)
1. Der Tag der Zählung wird vom Provinzialausschusse bestimmt und
vom Landeshauptmann den Vorständen der Land= und Stadtkreise bekannt
gemacht, welche davon die Vorsteher der Landgemeinden, der selbständigen Guts-
bezirke und der Stadtgemeinden zu benachrichtigen haben.
2. Die Zählung geschieht unter Benutzung des anliegenden Schemas einer
Zählungsliste.) nach der derselben vorgedruckten Instruktion.
Die Formulare zu den Zählungslisten werden von der Provinz den Land-
bzw. Stadtkreisen geliefert.
Die Ausführungsanordnungen bezüglich der Vornahme der Ortszählungen,
der Revision derselben und der Aufbewahrung der Ortszählungslisten werden
Den Landräten überlassen.
3. Nach beendigter Auslegung der Ortszählungslisten und nach Er-
ledigung der angebrachten Reklamationen, sowie nach Feststellung der Orts-
zählungslisten durch die vorgesetzte Auffichtsbehörde werden die Listen von dem
Landrat in einer Kreiszusammenstellung zusammengestellt.
Auf Grund der letzteren erfolgt die Ausfertigung eines bescheinigten
summarischen Kreiszählungsabschlusses nach dem anliegenden Schema. Der
summarische Zählungsabschluß wird dem Landeshauptmann von den Landräten
alljährlich bis Ende Februar übersandt.
4. Der Landeshauptmann stellt die Kreiszählungsabschlüsse zusammen und
legt diese Zusammenstellung, gesondert für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel
einerseits und für Rindvieh anderseits dem Provinzialausschusse vor.
5. Die Verteilung der zur Bestreitung der vorschußweise gezahlten Ent-
schädigungsbeträge des abgelaufenen Jahres, der davon zu berechnenden Zinsen
und der Verwaltungskosten zu erhebenden Abgaben auf die Land= und Stadt-
kreise geschieht nach § 111 der Provinzialordnung durch den Provinzialausschuß.
Die Ausschreibung wird, nachdem sie vom Oberpräfidenten genehmigt
worden (§ 9 des Regl.) unter Bezeichnung der auf die Besitzer von Pferden,
Eseln, Maultieren und Mauleseln beziehentlich von Rindvieh eines jeden Kreises
berechneten Beträge und unter Bestimmung des Zeitpunktes der Erhebung vom
Landeshauptmann durch die Amtsblätter der Provinz öffentlich bekannt gemacht
(§ 111 der Provinzialordnung).
Reklamationen der Kreise gegen die Verteilung dieser Abgaben unter-
liegen den Bestimmungen des § 112 der Provinzialordnung.
Den Kreisvorständen wird die Ausschreibung durch besonderes Schreiben
mitgeteilt.
1) Schema ist nicht mit abgedruckt.