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6. In den einzelnen Kreisen erfolgt die Aufbringung der auf sie ent-
fallenden Anteile an diesen Abgaben durch Unterverteilung auf die Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke nach Maßgabe des bei der Zählung ermittelten
Biehbestandes und demnächst in den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken die
Individualverteilung auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln beziehentlich von Rindvieh nach demselben Maßstabe ohne Rücksicht
auf die Ab= und Zugänge seit der Zählung (§ 10 Abs. 5 d. Regl.).
Die Aufstellung der Unterverteilung und die Einrichtung der Ortshebelisten
wird von dem Landrat geregelt.
7. Die Gemeinde= und Gutsvorstände erheben die Abgaben gemäß § 9
des Regl. vom 26. Februar 1884 auf dem für die Erhebung von Gemeinde-
abgaben vorgeschriebenen Wege (§ 10 Abs. 6 des Regl.) und liefern dieselben
an die Kreiskommunalkasse ab, von welcher dieselben im ganzen durch Ver-
mittelung des Landrats an die Landeshauptkasse von Schlefien abgeführt werden.
8. Die vorstehend bezeichneten Funktionen der Landräte und Kreis-
kommunalkafsen werden in den Stadtkreisen vom Magistrat und der Stadt-
hauptkasse wahrgenommen.
9. Vorstehende Festsetzungen treten an die Stelle der vom Provinzial-
ausschuß unterm 29. September 1876 erlassenen und von dem Königlichen
Oberpräfidenten unterm 18.Oktober 1876 genehmigten Vorschriften gleichen Inhalts.
Breslau, den 20. Mai 1884.
Der Provinzialausschuß der Provinz Schlesien.
Vorstehende Festsetzungen werden hierdurch auf Grund des § 10 des
unterm 26. Februar 1884 ministeriell bestätigten Reglements betreffend die von
dem Provinzialverbande von Schlefien zu leistenden Viehseuchenentschädigungen,
von mir genehmigt.
Breslau, den 31. Mai 1884.
Der Oberpräfident der Provinz Schlesien.
4. Dolizeiverordnung, betr. die Ortsviehzählung, vom I4. November
1885. (Amtsbl. S. 547.)
Auf Grund der §§ 73 und 75 des Gesetzes über die Organisation der
Allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 und der §8 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zu-
stimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien hiermit
folgendes bestimmt:
8 1. Die Besitzer von Pferden und anderen Einhufern sowie von Rind-
vieh, sowie diejenigen Personen, denen die Obhut und Aufsicht über die be-
zeichneten Tiere anvertraut ist, sind verpflichtet, den mit der Ortsviehzählung
(Gesetz vom 25. Juli 1875 8 60 und Viehseuchenreglement vom 3. März 1876
§ 10 in Verbindung mit § 58 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bzw. F 16
des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881) beauftragten Behörden und Per-
sonen auf Erfordern wahrheitsgetreue Angaben über ihren Bestand an Pferden
und anderen Einhufern sowie an Rindvieh zu machen.
§ 2. Wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldsftrafe bis
zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit eine verhältnis-
mäßige Haft tritt, bestraft.
§ 3. Die Polizeiverordnung vom 11. November 1877 (Amtsbl. S. 334)
wird hierdurch aufgehoben.
Breslau, den 14. November 1883.
Der Oberpräfident.