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Die durch die Vorführung entstehenden Kosten fallen dem betreffenden
Gewerbetreibenden zur Last
§ 6. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete Seuchen-
gefahr beseitigt ist.
Liegnitz, den 23. Mai 1905.
Der Regierungspräsident.
Master für das Antersuchungsbuch.
Titelblatt.
Nachweifung
der vondnen anss ...
Kres zur Ausübung seines Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen benutzten Pferde.
Ausgefertigt.
........... ,den........19.
Der Landrat.
2. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Hühnerpest und
die Geflügelcholera, vom 15. August 1005. (Amtsbl. S. 230.)
I. Bekanntmachung, betr. Anzeigepflicht für die Hühnerpest.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unter-
drückung der Biehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.-Ges.-Bl. 1894
S. 409) bestimme ich:
Für den ganzen Umfang des Reiches wird vom 1. Juni d. Is. ab bis
auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des er-
wähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 16. Mai 1903.
Der Reichskanzler.
II. Bekanntmachung, betr. Anzeigepflicht für die Geflügelcholera.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unter-
drückung der Biehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.-Ges.-Bl. 1894,
S. 409) bestimme ich:
Für den ganzen Umfang des Reiches wird vom 1. Juni d. Is. ab bis
auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des
erwähnten Gesetzes eingeführt.
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und
Gebietsteile erlafsenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt.
Berlin, den 17. Mai 1903.
Der Reichskanzler.
Vorstehende Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers bringe ich hier-
mit unter Bezugnahme auf die unter dem 5. Oktober 1897 (Amtsbl. S. 277)
zur öffentlichen Kenntnis gebrachte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 18. September 1897, betr. Einführung der Anzeigepflicht für die Geflügel-
folera fiir den Umfang der Provinz Schlesien, und unter Hinweis auf die