Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Bestimmungen der von mir unter dem 28. Dezember 1897 (Amtsbl. für 1898 
S. 1) erlassenen landespolizeilichen Anordnung, betr. Maßregeln gegen die 
Geflügelcholera, zur allgemeinen Kenntnis mit der Maßgabe, daß die Vorschriften 
der Anordnung vom 28. Dezember 1897 finngemäße Anwendung auf die Hühner- 
pest zu finden haben. 
Zur Erläuterung füge ich bei, daß die Hühnerpest eine seuchenhaft auf- 
tretende Darmkrankheit ist, die in ihrem Wesen der Geflügelcholera sehr ähnlich 
ist und unter den betroffenen Beständen außerordentlich verheerend auftritt. Die 
äußerlich wahrnehmbaren Krankheitserscheinungen sind im allgemeinen die gleichen 
wie bei der Geflügelcholera. 
Liegnitz, den 15. Auguft 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Geslügel- 
cholera und die Hühnerpest, vom 20. Toovember 1005. (Sonderbeilage 
zu Mr. 48 des Amtsblattes.) 
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 
16. und 17. Mai 1903 (R.-Ges.-Bl. S. 223 und 224) die Anzeigepflicht für die 
mit „Geflügelcholera“ und „Hühnerpest“ bezeichneten Geflügelseuchen eingeführt 
worden ist, ordne ich zugleich im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der 
Verbreitung dieser Seuchen und auf Grund der §8§ 18 bis 29 des Reichsgesetzes, 
betr. die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Maie 
1894 (R.-Ges.-Bl. S. 153/409), des § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes 
zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) sowie des § 1 der Bundes- 
ratsinstruktion vom 30. Mai/27. Juni 1895 (R.-Ges.-Bl. S. 395) mit Ge- 
nehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis 
auf weiteres folgendes an: 
§ 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühner- 
pest aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, die den Ausbruch einer 
dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter (vgl. 
§ 9 Abs. 1 und 2 des Reichsviehseuchengesetzes) sofort davon der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche 
das gesamte Geflügel des Bestandes (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art 
einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen Wegen und Wasser- 
läufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich find, fern zu halten. 
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel des Bestandes durch An- 
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene 
Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frischgelöschtem (Aetz-) Kalk, 
durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens ½ m starken Erdschicht 
bedeckt sein müssen, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige Kadaver zur 
Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren, 
sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist (vgl. § 4). 
Die Anzeigepflicht liegt auch den in § 9 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes 
bezeichneten Personen ob. 
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (8 1) oder 
auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten 
bat giassrt den beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen (val. 
jedoch § 4). 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor volizeiliche## Ba## 
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und DM###a#der##a### ###s
	        
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