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Bestimmungen der von mir unter dem 28. Dezember 1897 (Amtsbl. für 1898
S. 1) erlassenen landespolizeilichen Anordnung, betr. Maßregeln gegen die
Geflügelcholera, zur allgemeinen Kenntnis mit der Maßgabe, daß die Vorschriften
der Anordnung vom 28. Dezember 1897 finngemäße Anwendung auf die Hühner-
pest zu finden haben.
Zur Erläuterung füge ich bei, daß die Hühnerpest eine seuchenhaft auf-
tretende Darmkrankheit ist, die in ihrem Wesen der Geflügelcholera sehr ähnlich
ist und unter den betroffenen Beständen außerordentlich verheerend auftritt. Die
äußerlich wahrnehmbaren Krankheitserscheinungen sind im allgemeinen die gleichen
wie bei der Geflügelcholera.
Liegnitz, den 15. Auguft 1903.
Der Regierungspräsident.
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Geslügel-
cholera und die Hühnerpest, vom 20. Toovember 1005. (Sonderbeilage
zu Mr. 48 des Amtsblattes.)
Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom
16. und 17. Mai 1903 (R.-Ges.-Bl. S. 223 und 224) die Anzeigepflicht für die
mit „Geflügelcholera“ und „Hühnerpest“ bezeichneten Geflügelseuchen eingeführt
worden ist, ordne ich zugleich im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der
Verbreitung dieser Seuchen und auf Grund der §8§ 18 bis 29 des Reichsgesetzes,
betr. die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Maie
1894 (R.-Ges.-Bl. S. 153/409), des § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes
zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) sowie des § 1 der Bundes-
ratsinstruktion vom 30. Mai/27. Juni 1895 (R.-Ges.-Bl. S. 395) mit Ge-
nehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis
auf weiteres folgendes an:
§ 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühner-
pest aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, die den Ausbruch einer
dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter (vgl.
§ 9 Abs. 1 und 2 des Reichsviehseuchengesetzes) sofort davon der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche
das gesamte Geflügel des Bestandes (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art
einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen Wegen und Wasser-
läufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich find, fern zu halten.
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel des Bestandes durch An-
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene
Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frischgelöschtem (Aetz-) Kalk,
durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens ½ m starken Erdschicht
bedeckt sein müssen, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige Kadaver zur
Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren,
sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist (vgl. § 4).
Die Anzeigepflicht liegt auch den in § 9 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes
bezeichneten Personen ob.
§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (8 1) oder
auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest
oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten
bat giassrt den beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen (val.
jedoch § 4).
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor volizeiliche## Ba##
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und DM###a#der##a### ###s