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Zuchtung unschwer nachweisbar sind. Endlich läßt sich die Geflügelcholera
leicht auf Tauben überimpfen, welche binnen 12 bis 48 Stunden mit
charakteristischem Befund (abgestorbenes Gewebe — NRekrose — an der Impf-
stelle und. Vorhandensein zahlreicher Bakterien im Blute) zugrunde gehen.
Alle diese Merkmale der Geflügelcholera fehlen der Hühnerpest.
Aus den Feststellungen, die an verschiedenen Orten über die Hühnerpest
gemacht worden find, geht hervor, daß die Seuche einen wechselnden Krank-
heitsverlauf und ein verschiedenes Sektionsbild darbieten kann. Ständig vor-
handene Merkmale der Hühnerpest find nur die hobe Ansteckungsfähigkeit, das
Fehlen eines durch Mikroskop und Züchtung nachweisbaren Ansteckungsstoffes
sowie die Nichtübertragbarkeit auf ältere Tauben. Aus den Mitteilungen
italienischer Forscher ist zu entnehmen, daß die Seuche in JItalien schon seit
Jahren in starker Verbreitung herrscht.
Da die Hühnerpest hinsichtlich der Art ihrer Verschleppung und der
Widerstandsfähigkeit ihres Ansteckungsstoffes mit der Geflügelcholera im wesent-
lichen übereinstimmt, so ist sie in veterinärpolizeilicher Beziehung ähnlich wie die
letztgedachte Seuche zu behandeln.
Liegnitz, den 20. November 1903.
Der Regierungspräfident.
6. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Ein-
schleppung der Geslügelcholera durch aus Jtalien eingeführtes Gestügel,
vom 20. August 1001. (Amtsbl. S. 216.)
In Ergänzung der landespolizeilichen Anordnungen vom 28. Dezember 1897
— Amtsbl. für 1898 Nr. 1 S. 1 — und vom 10. Juli 1898 — Amtsbl.
Nr. 29 S. 201 — betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera, ordne ich,
um der Gefahr der Einschleppung und der Verbreitung der Geflügelcholera
durch die Einfuhr lebenden Geflügels aus Italien vorzubeugen, zufolge Er-
mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten auf
Grund des § 7, sowie der §§ 17 und 18 ff. des Reichsviehseuchengesetzes, ferner
des § 1 der Bundesratsinstruktion zu diesem Gesetze und der §§ 1, 3 und 7
des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 bzw. § 7 des Ausführungsgesetzes
vom 18. Juni 1894 für den Umfang des Regierungsbezirkes Liegnitz bis auf
weiteres an, was folgt:
§ 1. Sämtliche aus Italien herrührenden Geflügelsendungen dürfen auf
der Eisenbahn nicht entladen werden, bzw. von dem Bahnhofe (der Bahn-
station) entfernt werden, bevor sie durch den zuständigen beamteten Tierarzt
oder dessen Stellvertreter untersucht worden sind.
§ 2. Wird durch die amtstierärztliche Untersuchung bei einer Sendung
die Geflügelcholera festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt den Weitertransport
vorläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach Maß-
gabe des § 7 bzw. der §§ 2, 3 und 4 der landespolizeilichen Anordnung vom
28. Dezember 1897, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera (Amtsbl.
für 1898 Nr. 1 S. 1) soweit die in den angeführten Paragraphen gegebenen
Bestimmungen nicht durch die nachstehenden Vorschriften eine Abänderung er-
leiden, zu verfahren.
Im Falle die Tiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können,
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde
die Weiterbeförderung der ungeteilten Sendung unter der Bedingung gestatten,
daß seitens des Eigentümers der Tiere eine von der Or#l######m##.