Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten bestimme ich demgemäß in Ergänzung meiner landespolizeilichen An- 
ordnung vom 31. Mai 1900 betr. Maßregeln gegen Schweineseuchen — Amts- 
blatt für 1900 S. 132 — hiermit, 
1. die in dieser Anordnung zur Bekämpfung des Notlaufs erlassenen Vor- 
schriften finden fortan auch auf die Backsteinblattern der Schweine Anwendung. 
2. § 16 Abs. 3 der genannten Anordnung lautet fortan folgendermaßen: 
Fleisch oder Abfälle von geschlachteten Schweinen, die an Rotlauf, Schweine- 
seuche, Schweinepest gelitten haben, sowie die veränderten Teile des Fleisches 
geschlachteter Schweine, die nur an Backsteinblattern gelitten haben, dürfen aus 
dem Seuchengehöft nur ausnahmsweise und in undurchlässigen Behältern mit 
schriftlicher ortspolizeilicher Genehmigung zum Zwecke der unschädlichen Be- 
seitigung oder zum Abkochen unter polizeilicher Aufsicht entfernt werden. Im 
übrigen darf das Fleisch von Schweinen, die nur an Backsteinblattern gelitten 
haben, mit Ausnahme der durch die Krankheit veränderten Teile von der Orts- 
polizeibehörde zum freien Verkehr zugelassen werden. 
Liegnitz, den 12. April 1902. 
Der Regierungspräfident. 
10. Bekanntmachung, betr. die veterinärpolizeiliche Behandlung der 
Backsteinblattern, vom 2. August 1002. (Amtsbl. S. 206.) 
Bei der Durchführung der in Ergänzung der landespolizeilichen Ver- 
ordnung vom 31. Mai 1900 (Amtsbl. für 1900 S. 132) ergangenen Anordnung 
vom 12. April d. Is. (Amtsbl. für 1902 S. 116), betr. die veterinärpolizeiliche 
Behandlung der eine Form des Rotlaufs darstellenden Backsteinblattern der 
Schweine find, wie sich herausgestellt hat, dadurch Schwierigkeiten entstanden, 
daß die Bezeichnung „Backsteinblattern“ mit der in den meisten Gegenden des 
diesseitigen Regierungsbezirks gebräuchlichen Benennung dieser Krankheit sich 
nicht deckt, und infolgedessen die Anzeigepflicht vielfach verabsäumt ist. Um den 
hieraus entspringenden Unzuträglichkeiten entgegen zu treten, bringe ich hiermit 
unter Anführung des hierorts gebräuchlichen Namen für diese Krankheit eine 
gemeinfaßliche Belehrung über ihre Kennzeichen und ihren Verlauf zur öffent- 
lichen Kenntnis. 
Die Backsteinblattern — auch Nesselfieber, Nefselausschlag, Nesselsucht, 
Flockenrotlauf, Quaddelausschlag, Blattern oder Pocken genannt — sind eine 
Krankheit der Schweine, welche während des ganzen Jahres, namentlich aber 
wie der Rotlauf, in den Sommermonaten auftritt. Meist werden nur einzelne 
Tiere, seltener gleichzeitig viele Tiere eines Bestandes ergriffen. 
Die Krankheit beginnt in der Regel plötzlich unter den Erscheinungen eines 
fieberhafien Allgemeinleidens. Die Tiere zeigen sich matt und hinfällig, liegen 
viel, verlieren den Appetit, verkriechen sich in die Streu und find nur schwer 
zum Aufstehen zu bewegen. Die Atmung ist beschleunigt. In einzelnen Fällen 
ist der Gang steif und gespannt, und bisweilen macht sich auch Schwäche im 
Hinterteil bemerkbar. Immer ist Verstopfung zugegen. 
Ein bis zwei Tage nach den ersten Krankheitserscheinungen erscheinen auf 
der Haut, besonders auf dem Rücken, an den Seiten, am Halse, an der Brust 
und den Schenkelflächen, rote Flecken von 1 bis 6 cm Größe, die sich zu flachen, 
etwas über die Haut hervorrogenden harten und ziemlich scharf begrenzten 
Knoten entwickeln. Die kleineren dieser Knoten sind rundlich, die größeren 
länglich rechteckig (backsteinförmig). Diese Flecken oder Knoten, welche entweder
	        
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