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trollbuch nach dem beigedruckten Muster (Anhang A) bei fich zu führen, in
welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters und des Er-
werbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten, der
durch lauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzu-
tragen ist.
Die Eintragungen in das Kontrollbuch seitens der Transportführer sind
mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen sind in Buchstaben anzugeben.
Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten Eintragung
ab so aufzubewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzt
und den Exekutivbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann.
VIII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Unter-
suchung vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den Unter-
suchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der Untersuchung einzu-
tragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die einge-
führten Schweine länger als drei Tage zum Verkaufe gestellt werden, ist die
amtstierärztliche Untersuchung von drei zu drei Tagen zu wiederholen.
Der Transportführer ist verpflichtet, das Kontrollbuch dem beamteten
Tierarzte, den Ortspolizeibehörden und den. Gendarmen auf Erfordern jederzeit
vorzulegen. Die revidierenden Beamten haben einen Vermerk über die Vor-
legung in das Buch einzutragen.
IX. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Ver-
dacht einer solchen unter dem Transport festgestellt, so ist letzterer alsbald unter
Stall= bzw. Gehäftssperre zu stellen (§8 5, 6). Dieser Maßnahme bleiben die
sämtlichen Schweine des Transports so lange unterworfen, bis die Seuche oder
der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung der-
selben beseitigt ist.
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher Trans-
porte nur unter den im § 66 der Bundesratsinstruktion vom 30. Mai'/27. Juni
1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zuläfsig.
X. Verendet ein Schwein auf dem Transport, so ist unverzüglich der
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Tierarzt
zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen.
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen
Tieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Transport
selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur Unter-
bringung der Tiere nicht vorhanden find, darf der Transport noch bis zur
nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, fortgesetzt werden.
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter Ziffer 1IX
erwähnten Maßnahmen Platz.
XI. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den
beamteten Tierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen.
XII. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen
oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein öffent-
liches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses Paragraphen
keine Anwendung.
§ 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist
nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach beendeter Ausladung eines Schweine-=
transportes, mit Seifenlauge gründlich zu waschen und mit Kalkmilch zu be-
streichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu verbrennen oder zu
vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere die Verwendung des