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Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen desselben auf die Düngerstätte ist
nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kalkmilch vollständig durchtränkt ist. Die
zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der Weise herzustellen, daß ein
Teil (zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, sog. Fettkalk) mit vier Teilen Wasser
gemischt wird. Die Mischung ist vor dem Gebrauch umzurühren.
§ 14. Desinfektion der Räume, in welchen Händlerschweine ein-
gestellt gewesen sind, sowie der Untersuchungsstätten.
Die Inhaber der vorbezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach jedem
Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion jener Räume
und der sämtlichen in denselben befindlichen Stallgeräte herbeizuführen. Zu
diesem Zwecke sind zunächst die Exkremente und die Streu aus dem Stalle usw.
zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch zu übergießen
und die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, die Futter-
tröge und Stallgeräte mit Kalkmilch zu bestreichen.
Für die unschädliche Beseitigung der Exkremente und der Streu ist bei
ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger
Sorge zu tragen. Soweit die Exkremente und die Streu nicht verbrannt oder
vergraben werden, find fie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu durchtränken.
Die Standplätze der Schweine vor den Wirtshäusern, sowie die sonstigen
Untersuchungsstätten find nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit
Kalkmilch zu übergießen.
Desgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten nach
jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu überstreichen. Hin-
sichtlich der Beseitigung der Exkremente und der Streu gilt die Bestimmung des
Abs. 2 dieses Paragraphen.
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion der Untersuchungsstätten und
der Schweinebuchten sind, soweit sie sich im Privatbesitz befinden, die Inhaber
derselben, im übrigen die zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung
verpflichteten Ortsbezirke.
Den beamteten Tierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion
der Untersuchungsstätten und Schweinebuchten alsbald nach ihrer Benutzung zu
überwachen.
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der in § 13 angegebenen
Weise herzustellen.
§ 15. Zulässigkeit der Schlachtung kranker oder verdächtiger
Schweine.
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch
derjenigen, welche auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig befunden
worden sind, ist gestattet.
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchengehöft selbst bzw. auf
dem Gehöft, in welchem die auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig
befundenen Tiere zwecks Durchführung der Stall= oder Gehäöftssperre eingestellt
worden sind, erfolgen. Hierbei ist jede Berührung von Fleisch= oder Abfallftoffen
der geschlachteten Tiere mit gesunden Schweinen zu vermeiden.
Wegen der Verwertung des Fleisches geschlachteter kranker Tiere verweise
ich auf die Ausführungsbestimmungen zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
§ 16. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener Tiere.
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen
Fettes gefallener seuchekranker oder seucheverdächtiger Schweine für technische