Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Auhaug B. 
Anweisung zur Reinigung und zur Berstörung der Anstechkungsstoffe 
esinfektionsverfahren) bei den Schweineseuchen. 
I. Als Reinigungs= und Zerstörungsmittel sind anzuwenden: 
1. Sodalauge. 
Die Bereitung geschieht durch Auflösung von mindestens einem Kilogramm 
Soda in fünfzig Liter Wasser. 
2. Lösung von Kaliseife. 
Drei Teile sogenannter Schmierseife oder grüner oder schwarzer Seife 
werden in hundert Teilen heißen Wassers gelöst. 
3. Kalkmilch (vgl. §8 13, 15). 
Ein Liter zerkleinerter, reiner, gebrannter Kalk (sogenannter Fettkalk) 
wird mit 4 Litern Wasser gemischt. — Zu dem Zweck gießt man ¾ Liter 
Wasser in das zum Mischen bestimmte Gefäß und legt den Kalk hinein. Nach- 
dem der Kalk das Wasser aufgesogen hat, wird er unter allmählichem Auf- 
gießen des noch übrigen Wassers zu Kalkmilch verrührt. Dieselbe ist nur frisch 
bereitet anzuwenden oder in einem dicht verschlossenen Gefäß aufzubewahren 
und vor dem Gebrauch umzuschütteln. 
4. Chlorkalkmilch. 
Frischer, stark riechender Chlorkalk wird mit drei Raumteilen Wasser zu 
einer dicken oder mit zwanzig Raumteilen Wasser zu einer dünnen Chlorkalk- 
milch angerührt. 
5. Fünfprozentige Karbolsäurelösung. 
Ein Teil verflüssigte Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum des 
Arzneibuchs) wird in achtzehn Teilen Wasser gelöst. 
6. Steinkohlen= oder Holzteer. 
II. Anwendung der Reinigungs= und Zerstörungsmittel. 
1. Kot, Blut und Abfälle seuchekranker, verdächtiger oder an einer der im 
Eingang der Anordnung bezeichneten Seuchen gefallener Schweine, die Streu 
und der durch Auswursstoffe kranker oder verdächtiger oder gefallener Schweine 
verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder wie die 
Tierkörper (§ 17 der Anordnung) vergraben werden. 
In gleicher Weise sind die Eingeweide geschlachteter, seuchekranker oder 
seucheverdächtiger Schweine, sowie die Schlachtabfälle einschließlich der Abwasch= 
wässer unschädlich zu machen. 
2. Behufs Zerstörung des Ansteckungsstoffes der von seuchekranken oder 
seucheverdächtigen Schweinen benutzten Räumlichkeiten find neben der gründ- 
lichen Reinigung und Auslüftung der letzteren nachfolgende Maßregeln an- 
zuwenden: 
a) Hölzerne Gerätschaften, Krippen und Brettverschläge usw. find, soweit 
erforderlich, abzunehmen und zu verbrennen. 
b) Nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flüssigen Aus- 
leerungen der kranken Tiere durchfeuchtet ist, abgegraben und an den 
trockenen Stellen durch Abstoßen der obersten Schicht gründlich gereinigt 
werden. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen ausgenommen
	        
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