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und alsdann die darunter befindliche, von Kot und flüssigen Abgängen
der kranken Tiere durchfeuchtete Erde abgegraben werden.
Die abgegrabene Erde ist in jedem Falle in derselben Art und Weise
wie die Kadaver zu vergraben (§ 17). Das alte Material an Steinen
kann nach Reinigung und Abschlämmen mit dicker Kalkmilch, gesundes
Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief einge-
drungen ist, nach erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlorkalk-
milch wieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem Wasser
gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch geschlämmt.
Die Abflußrinnen und Kanäle werden wie der Fußboden behandelt.
Der Inhalt der Jauchegruben ist durch Zusatz ausreichender Mengen
von Kalk zu desinfizieren.
c) Feste massive Wände werden mit dicker Kalkmilch übertüncht. Von den
Lehmwänden wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem sie
schadschaft sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit dicker Kalk-
milch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Brettverschläge
wetden, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den anhaftenden
Schmutzteilen befreit sind, mit heißer Lösung von Kaliseife oder heißer
Lauge gereinigt und mit Chlorkalkmilch oder Teer angestrichen. Ist die
Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe
durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das
Reinigungsmittel (zu 1) aufgetragen wird.
d4) Decken, Balken, Säulen usw. werden wie die aus gleichem Stoffe be-
stehenden Wände behandelt.
Eisenteile sind, nachdem sie durch gründliches Abkratzen von den an-
haftenden Schmutzteilen befreit sind, mit fünfprozentiger Karbolsäure-
lösung oder Teer zu bestreichen.
e) Stallgerätschaften aller Art von Eisen oder anderem Metall werden
durch Feuer von Ansteckungsstoffen gereinigt und zu diesem Zwecke der
Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeil ausge-
setzt. Ist die Anwendung des Feuers ausgeschlossen, wie z. B. bei fest-
sitzenden Krippen, so werden diese Gegenstände mit heißer Kaliseifen-
lösung gereinigt und mit dicker Kalk= oder Chlorkalkmilch angestrichen.
) Hölzerne Geräte einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen
Tierkörper, Streu, Dünger oder andere Abfälle gefahren find, find mit
heißer Kaliseifenlösung abzureiben, mit Wasser abzuspülen und demnächst
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder Teer zu bestreichen.
8) Gegenstände von Leinen, Wolle usw., sowie Kleider der mit seuchekranken
oder gefallenen Schweinen in Berührung gekommenen Personen find
durch einstündiges Kochen in siedendem Wasser zu reinigen.
3. Personen, welche mit seuchekranken oder gefallenen Schweinen in Be-
rührung gekommen sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen,
soweit dies durchführbar ist, beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-
ortes die Hände, die Kleider und das Schuhwerk, oder, sofern sie barfuß gehen,
die bloßen Füße gründlich reinigen und desinfizieren.
25. Candespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Der-
schleppung der Maul- und Klauenseuche durch den Marktverkehr, vom
8. Juli 1005. (Amtsbl. S. 101.)
Unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 26. Januar 1897
(Amtsbl. S. 26 Nr. 81) ordne ich, aus Anlaß der wiederholten Verschleppung
ver Maul= und Klauenseuche im diesseitigen Regierungsbezirke durch den