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Marktverkehr und mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Ver-
breitung dieser Seuche bis auf weiteres auf Grund des § 17 des Reichsvieh-
seuchengesetzes vom 23. Juni 1889/1. Mai 1894 und des § 7 des Preußischen
Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 und 18. Juni 1894 mit Genehmigung
des Herrn Ministers für Landwirtschaft usw. für den Umfang des Regierungs-
bezirkes an, was folgt:
§ 1. Das bei einem Viehmarkte nicht auf den Markt selbst aufgetriebene,
sondern in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Verkehr gestellte Vieh
darf nicht verkauft werden, bevor es nicht von einem beamteten Tierarzte oder
dessen bestellten Vertreter untersucht und für völlig unverdächtig befunden
worden ist.
Wird das Vieh mehrere Tage vor dem Viehmarkte zum Verkauf auf-
gestellt, so ist die tierärztliche Untersuchung am 3. und am 6. Tage nach der
ersten Untersuchung zu wiederholen.
Ueber die vorgenommene Untersuchung hat der Tierarzt eine Be-
scheinigung auszustellen.
§ 2. Bei Seuchengefahr können von den Polizeibehörden mit Genehmigung
des Regierungspräsidenten auch die von Unternehmern behufs öffentlichen
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumen zusammengebrachten Vieh-
bestände sowie Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von Viehhändlern
unter tierärztliche Beaufsichtigung gestellt werden.
Aus den unter Beaufsichtigung gestellten Viehbeständen dürfen Stücke
nicht eher abgegeben werden, bevor sie nicht tierärztlich untersucht und für un-
verdächtig befunden worden sind.
In den Fällen des § 2 hat der Unternehmer ein Kontrollbuch zu führen,
in welches Stückzahl und Ursprungsort der Tiere sowie Name und Wohnort
des Verkäufers und des Käufers einzutragen ist. Die Zahlen sind in Buch-
staben anzugeben.
§ 3. Die Kosten der Untersuchung hat der Unternehmer zu tragen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden
gemäß § 66 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bzw.
gemäß § 328 des R.-Str.-G. bestraft.
§ 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 6. Die Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingang bezeichnete
Seuchengefahr beseitigt ist.
Liegnitz, den 8. Juli 1905.
Der Königliche Regierungspräsident.
24. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Maßregeln gegen die Waul-
und Klauenseuche, vom 4. April 1000. (Sonderbeilage zu Stück 14
des Amtsblattes.)
Im Anschluß an die landespolizeiliche Anordnung vom 9. November 1899
(Sonderbeilage zu Nr. 45 des Amtsbl. 1899) ordne ich aus Anlaß der wieder-
holten Einschleppung der Maul= und Klauenseuche durch Handelsschweine auf
Grund der §§ 19 und 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai
1894 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks an, was folgt:
§ 1. Schweine, die aus anderen preußischen Regierungsbezirken oder aus
diesen gleichstehenden nichtpreußischen Verwaltungsbezirken, in denen die Maul-
und Klauenseuche herrscht, in den Regierungsbezirk Liegnitz eingeführt werden,
unterliegen, soweit sie nicht bei der vorgeschriebenen Untersuchung durch den be-