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amteten Tierarzt nach Ueberschreitung der Bezirksgrenze wegen einer Seuche
oder eines Seuchenverdachts beanstandet werden, einer fiebentägigen polizeilichen
Beobachtung und werden bei der Einführung nach erfolgter tierärztlicher Unter-
suchung an der inneren Fläche des linken Ohres gestempelt.
Dieser Beobachtung unterliegen auch diejenigen Schweine, welche von
Händlern oder deren Beauftragten auf vorherige Bestellung in den Regierungs-
bezirk eingeführt werden.
In welchen Bezirken usw. die Maul= und Klauenseuche herrscht, wird nach
den regelmäßigen Veröffentlichungen im Reichs= und Staatsanzeiger durch das
Regierungsamtsblatt bekannt gemacht.
Die Geltungsdauer dieser landespolizeilichen Anordnung wird zunächst bis
zum 1. Juni d. Is. erstreckt.
§ 2. Die der landespolizeilichen Beobachtung unterliegenden Schweine-
transporte find an einen vorher von dem Händler anzugebenden Ort des Re-
gierungsbezirks (erster Aufstellungs= oder Bestimmungsort) zu leiten.
Der Händler oder Transportführer hat das Eintreffen des Schweine-
transportes mindestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Nach der Ankunft hat er sich unter Vorlegung des Kontrollbuches unverzüglich
bei der Ortspolizeibehörde zu melden.
§ 3. Zum Zweck der Beobachtung find die Schweine in Räumlichkeiten
einzustellen, welche den Vorschriften der Polizeiverordnung vom 16. November
1895, betreffend die Stallungen für Handelsvieh, entsprechen und im übrigen
nach jeder Benutzung spätestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig gereinigt
und desinfiziert werden müssen.
Die einzelnen, in den Beobachtungsraum eingebrachten Transporte find
räumlich voneinander getrennt zu halten.
§ 4. Während der Beobachtungszeit (§ 1) dürfen die zu dem Transport
gehörigen Schweine diese Ställe nicht verlassen, mit keinen anderen Klauentieren
irgendwie in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht werden.
Fremden Personen ist während der Beobachtungszeit der Zutritt zu diesen
Schweinen nicht gestattet.
Verantwortlich hierfür sind die Händler oder Transportführer und die
Besitzer der Stallungen.
§ 5. Nach Ablauf der Beobachtungszeit (§ 1) find die Schweine von
neuem durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen, der sie bei Feststellung der
Unverdächtigkeit des Transportes an der inneren Fläche des rechten Ohres mit
einem Stempel verfieht.
§ 6. Ueber den Ausfall der Untersuchung erstattet der beamtete Tierarzt
unverzüglich einen kurzen Befundbericht an die Ortspolizeibehörde und trägt
eine Bescheinigung in das Kontrollbuch ein.
Die gestempelten Tiere (§ 5) dürfen alsdann aus der Beobachtung ent-
lassen und verkauft werden.
§ 7. Die Kosten der Beobachtung sowie der tierärztlichen Untersuchung.
fallen dem Transportunternehmer zur Last.
§ 8. Auf Schweine, welche von einzelnen Privatpersonen (im Gegensatz
zu Händlern) zum eigenen Bedarf in den Bezirk eingeführt werden, finden vor-
stehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die Einführung der Tiere
binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu melden ist, und die Tiere vor
Ablauf von 7 Tagen aus dem Gehöft nicht entfernt werden dürfen.
Keine Anwendung finden vorstehende Bestimmungen auf Schweine, welche
altt unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder auf der Eisenbahn in den Be-