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lichen Straßen von Zugtiere n bewegten Fuhrwerke, sie mögen zum Personen-
oder Lastverkehr dienen und beladen oder unbeladen sein, mit einer hell-
brennenden Laterne versehen sein. Diese letztere ist in der Regel an dem
Vorderteile des Wagens selbst anzubringen; wo jedoch die Bauart oder Be-
ladung des letzteren dies nicht gestattet, darf die Laterne an der Deichselspitze
oder an den Zugtieren angebracht werden.
Bei Langholzfuhren muß auch an der hinteren linken Runge eine Laterne
angebracht sein.
Auf den landwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der eigenen Guts= oder
Gemeindefeldmark, sowie auf Fuhrwerke, welche Pulver oder andere Spreng-
stoffe transportieren, erstrecken sich diese Bestimmungen nicht.
§ 3. Jedes Schlittenfuhrwerk, und zwar auch dann, wenn es zu einem
aus mehreren Schlittenfuhrwerken bestehenden Zuge gehört, muß auf öffentlichen
Straßen mit Geläute oder Schellen versehen sein.
§ 4. Für sämtliches mit Pferden bespanntes Fuhrwerk ist beim Fahren
auf öffentlichen Straßen die Anwendung der Einzellsogenannten Zopp-,
Todder= oder Hotte-sleinen verboten und nur der Gebrauch der Kreuz-, und bei
Einspännern der Doppelleine gestattet.
§ 5. Alles auf öffentlichen Straßen zu verfahrende Langholz (Gruben-
pölter gnd anderes Bauholz, Rüststangen usw.) muß in der Art verladen
ein, da
a) der Hinterwagen des Fahrzeuges einen Abstand von höchstens 41/, m
von den Wipfelenden der Hölzer behält;
b) nächst der erforderlichen Befestigung der Hölzer auf dem Fahrzeuge selbst
dieselben noch in der Mitte des den Hinterwagen überragenden Teiles
mit einer Kette fest zusammengereitelt werden.
Auch andere Gegenstände müssen, falls sie soweit über den Hinterwagen
hinausragen, daß sie beim Fahren in Schwingungen geraten können, mittelst
einer Kette oder Leine zusammengereitelt werden.
Diejenigen mit Langholz beladenen Fuhrwerke, bei welchen die Hinter-
räder mit den Vorderrädern nicht durch einen Langbaum verbunden find,
müssen beim Fahren auf öffentlichen Straßen noch von einer Person begleitet
werden, welche mittelst eines an der Schere der hinteren Räderachse ange-
brachten Seiles die Bewegungen des hinteren Teiles des Fuhrwerks zu leiten,
und dadurch Sperrungen des Weges, sowie Beschädigungen von Menschen,
Baumpflanzungen, Gräben und Barrieren zu verhüten hat. Für zwei oder
drei zusammengehörige Langholzfuhren genügt ein solcher Begleiter. (Vgl. 8 7,
Abs. 2 und § 8.)
§ 6. Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke aneinander
gebunden sein. Fuhrwerke, welche mit Langholz beladen find, dürfen überhaupt
nicht aneinander gebunden werden.
§ 7. Die das Ausweichen auf den Landstraßen betreffenden §§ 26 bis 34,
Teil 2, Titel 15 des Allgemeinen Landrechts, welche lauten:
(§ 26.) Alle Fuhr= und Landleute, auch andere Reisende ohne Unter-
schied des Standes, müssen den ordinären und Extraposten, wenn diese
hinter ihnen kommen, oder ihnen begegnen, aus dem Wege fahren und
sie ohne Schwierigkeit vorbeilassen, sobald der Postillon ins Horn stößt.
(§ 27.) Außer diesen Fällen müssen ledige, oder bloß mit Personen
besetzte Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen
Wagen, wohin auch Kutschen, die Koffer oder sonstige Bagage führen,
au rechnen sind, auszuweichen.