Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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gemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Be- 
stimmungen getroffen sind. « 
§ 2. 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere 
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke be- 
stimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr 
außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen 
hinführenden Banketten gestattet. 
2. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern auf 
bestimmten Fußwegen zuzulassen. 
3. Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3) 
haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei 
lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren. 
§ 3. 1. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter 
Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Teile derselben einschließlich der 
Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten 
von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich 
bekannt zu machen; außerdem sind die nach Abs. 1 für Fahrradverkehr ver- 
botenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch die 
Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, das 
Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen. 
2. Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
3. Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten (Abs. 1 
und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der Reichspost= und 
Telegraphenverwaltung und anderer öffentlichen Verwaltungen zuzulassen sind, 
tmterüeegt der Entscheidung der Minifter der öffentlichen Arbeiten und des 
nnern. 
§ 4. 1. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines 
Fahrrades verpflichtet. 
2. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen 
und Tieren und ähnlichen Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder 
Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere schen 
zu machen, find verboten. 
3. Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der 
Genehmigung der Wegepolizeibehörde. 
§ 5. 1. Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter 
Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf 
nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
2. Beim Passieren von engen Brücken. Toren und Straßen, beim Ein- 
biegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßen- 
krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen 
liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren 
werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht 
werden kann. 
3. In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide 
G# gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu 
nehmen. 
§ 6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad 
mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, 
ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. 
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung 
und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
§ 8. 1. Der Radfahrer hat entgegenkommende, ########## 
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