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gemäß Anwendung, soweit nicht in den folgenden Paragraphen andere Be-
stimmungen getroffen sind. «
§ 2. 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke be-
stimmten Wege und Straßen benutzt werden. Außerdem ist der Fahrradverkehr
außerhalb der geschlossenen Ortschaften auch auf den neben den Fahrstraßen
hinführenden Banketten gestattet.
2. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Verkehr mit Fahrrädern auf
bestimmten Fußwegen zuzulassen.
3. Bei Benutzung dieser Bankette und dieser Fußwege (Abs. 2 und 3)
haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen und bei
lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§ 3. 1. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter
Wege, Straßen, Brücken und Plätze, sowie Teile derselben einschließlich der
Bankette neben den Fahrstraßen mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten
von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich
bekannt zu machen; außerdem sind die nach Abs. 1 für Fahrradverkehr ver-
botenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch die
Landespolizeibehörde eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, das
Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.
2. Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
3. Ob und inwieweit Ausnahmen von den vorstehenden Verboten (Abs. 1
und 2) für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der Reichspost= und
Telegraphenverwaltung und anderer öffentlichen Verwaltungen zuzulassen sind,
tmterüeegt der Entscheidung der Minifter der öffentlichen Arbeiten und des
nnern.
§ 4. 1. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines
Fahrrades verpflichtet.
2. Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen
und Tieren und ähnlichen Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder
Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere schen
zu machen, find verboten.
3. Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der
Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
§ 5. 1. Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter
Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf
nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
2. Beim Passieren von engen Brücken. Toren und Straßen, beim Ein-
biegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßen-
krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen
liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren
werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht
werden kann.
3. In allen diesen Fällen, sowie beim Bergabfahren, ist es verboten, beide
G# gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu
nehmen.
§ 6. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad
mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen,
ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
§ 7. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung
und einer helltönenden Glocke versehen sein.
§ 8. 1. Der Radfahrer hat entgegenkommende, ##########
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