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4. Holizeiverordnung, über den Derkehr mit Kraftfahrzeugen, vom
6. September 1901. (Amtsbl. S. 255.) In der Fassung der Dolizei-
verordnung vom 15. Februar 1002.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der 98§ 137 und 139 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien
folgendes verordnet:
I. Geltung anderer Polizeiverordnungen für den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen.
§ 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen und Kraftfahr-
rädern) gelten sinngemäß die Vorschriften der den Verkehr von Fuhrwerken und
Fahrrädern auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelnden Polizeiverordnungen,
sofern nicht die nachstehenden Vorschriften andere Anordnungen treffen.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten nicht mit Dampf
HLewegte schwere Fahrzeuge (Lokomobilen, Dampfwalzen usw.). Vgl. dazu § 37.
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet, so
finden auf sie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken und
DOmnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden
Fuhrwerke entsprechende Anwendung.
II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.
§ 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebsficher eingerichtet sein. Die Er-
regung übermäßigen Geräusches, sowie die Entwickelung belästigenden Rauches
oder Dampfes und belästigender übler Gerüche ist unstatthaft. Etwaige Vor-
richtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen an einer möglichst
wenig sichtbaren Stelle sich befinden.
§ 3. Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu handhaben sein und er-
möglichen, daß Kraftwagen auf einer Fahrbahn von 10 m Breite und Kraft-
fahrräder auf einer solchen von 3 m Breite umkehren können. Für Kraftwagen,
die zum Transport von Lasten dienen, können von der Ortspolizeibehörde Aus-
nahmen zugelassen werden.
§ 4. Jeder Kraftwagen ist mit zwei voneinander unabhängig zu hand-
habenden, schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu versehen, von
denen jede für sich imstande ist, den Wagen auf ebener trockener Straße, ins-
besondere auch auf Asphaltpflaster, bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der
Stunde mindestens auf 8 m Länge zum Stehen zu bringen.
Für Kraftfahrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen ent-
sprechende Bremsvorrichtung.
§ 5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer brauchbaren Huppe ausgestatiet
sein, welche es dem Führer ermöglicht, deutlich wahrnehmbare Warnungs-
zeichen zu geben. Ueberlaute und grelle Signale find jedoch zu vermeiden.
Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, die bestimmten öffentlichen Zwecken
dienen (z. B. für Kraftwagen der Feuerwehr) von den Landräten, in Stadt-
kreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
§ 6. Die Lenk-, Brems= und Signalvorrichtungen sind so anzubringen,
Ddaß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrrichtung abzulenken,
Leicht und auch im Dunkeln ohne Gefahr der Verwechselung handhaben kann.
§ 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei hellleuchtenden Laternen,
Deren Licht nach vorn fallen muß und deren Gläser nicht farbig sein dürk#s.
auszustatten.