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6. Reglement für die Thaussee- und Wegeverwaltung der Provinz
Schlesien, vom 6. Dezember 1876. (Amtsbl. 1877 S. 161.)
7. Kabinettsorder, betr. die Einführung einer gleichen Wagenspur in
Schlesien, vom 7. April 1838. (Ges.-S. S. 258.)
8. Dolizeiverordnung, betr. den Schutz der öffentlichen Wege,
vom 22. April 1846. (Amtsbl. S. 138.)
1. Wer einen öffentlichen Weg, die dazu gehörenden Gebäude, Brücken,
Durchlässe oder sonstigen Vorrichtungen, als Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln usw.
ingleichen wer die Pflanzungen oder Materialien beschädigt oder die letzteren
in Unordnung bringt, soll, insofern er nach den bestehenden Strafgesetzen nicht
eine höhere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadenersatze eine Strafe von
1 bis 5 Talern erlegen.
2. Fahrlässige Beschädigungen der zu einem öffentlichen Wege gehörigen
Bäume sind, wenn die allgemeinen Gesetze keine härtere Strafe bestimmen,
vorbehaltlich des Schadenersatzes mit einer Strafe von 1 bis 50 Talern
zu ahnden.
3. Im Falle des Unvermögens tritt verhältnismäßiges Gefängnis an die
Stelle der vorstehend zu 1 und 2 angeordneten Geldstrafen
Liegnitz, den 22. April 1846.
Königliche Regierung.
0. Dolizeiverordnung, betr. die Bepflanzung der öffentlichen Wege mit
-* 24. Januar —
Bäumen, vom — 1836. (Amtsbl. S. 45 u. 138.)
Es haben die Landräte — — — darauf zu dringen, daß bei nächst ein-
tretender Pflanzzeit von den dazu Verpflichteten Hand ans Werk gelegt und
Bäume von angemessener Höhe und Stärke (nicht bloße Ruten) gepflanzt werden.
Die Frist, innerhalb welcher dies geschehen muß, haben die Landrats-
ämter so zu bestimmen, daß, wenn unfehlbar abzuhaltende örtliche Unter-
suchungen die Nichtfolgeleistung ergeben, noch Zeit genug ist, die Pflanzung
auf Rechnung der Säumigen veranstalten zu können, und gestützt auf die
Amtsbl.-Verordn. vom 19. Dezember 1827 Amtsbl. 28, Nr. 1), die dadurch ent-
stehenden Kosten zwangsweise von ihnen einzuziehen.
Dieserhalb sehen wir uns veranlaßt, nachstehende Bestimmungen über
Bepflanzung der Straßen mit Bäumen zu erteilen und die sämtlichen Polizei-
behörden anzuweisen, auf die genaue Ausführung derselben zu halten:
1. Das Pflanzen von Bäumen an den Chausseen kann nur nach vor-
heriger Anzeige an die betreffenden Wegebaubeamten und mit deren Zu-
stimmung geschehen, und find selbige angewiesen, dergleichen Anzeigen möglichst
schnell zu erledigen.
2. Bei den übrigen Straßen ist darauf zu sehen, daß, wo die Bäume
innerhalb der Straßengräben auf die Bankette gepflanzt werden, solche in
regelmäßigen Linien und in einem Fuß Entfernung voneinander, nach der
Länge der Straße gerechnet, in der Regel 2½ bis 3 Ruten voneinander ge-
setzt werden. Bei Pflanzung von Bäumen außerhalb der Gräben ist aber zu
beachten, daß sie dann mindeftens 2 Fuß von der Grabenbordkante entiernt
stehen müssen.