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3. In welchem Falle die Bäume innerhalb der Gräben auf den Banketten
oder außerhalb derselben, auf den anstoßenden Ländereien, zu setzen sind, muß
den betreffenden Landratsämtern, unter Zuziehung eines Technikers, nach der
jedesmaligen Lokalität überlassen werden.
4. Zur Bepflanzung der Straßen innerhalb der Gräben find nur solche
Obst= und andere Bäume zu verwenden, welche einen gegen 7 Fuß hohen
Stamm haben und ihre Aeste nicht wagerecht über die Straße weg, sondern
möglichst aufwärts treiben. Bäume, welche als Laubbäume benutzt werden
sollen, find hier niemals zur Anwendung zu bringen.
Liegnitz, den 24. Januar und 30. April 1836.
Königliche Regierung.
10. Holizeiverordnung, betr. den Schutz der Baumpflanzungen an
öffentlichen Straßen und Wegen, vom 16. Februar 1889. (Amtsbl. S. 45.)
Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Liegnitz nachstehendes hierdurch bestimmt: ·
§ 1. Bäume, welche auf oder an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen stehen, dürfen nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreislandrates
fortgenommen, gekröpft oder abgeholzt (belaubt) werden.
Ausgenommen von dieser Vorschrift ist das Abholzen (Belauben) der
Weiden und Pappeln.
§ 2. Die Genehmigung darf in ländlichen Ortschaften nicht erteilt werden,
wenn die Bäume zum Auffangen des Flugfeuers bestimmt oder geeignet find.
Solche Bäume dürfen überhaupt nicht abgeholzt oder ausgeästet werden, es
sei denn, daß sie abgestorben find oder ihrer Beschaffenheit nach die Sicherheit
des Verkehrs oder der angrenzenden Grundstücke gefährden.
§ 3. Sonst dürfen Bäume an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen, wenn sie weder abgestorben sind noch den Verkehr hemmen, noch auch
die angrenzenden Grundstücke beschädigen, nicht eher beseitigt werden, als bis
andere zum Ersatz geeignete Bäume vorschriftsmäßig gepflanzt find und zwei
Jahre überdauert haben. ·
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit
Geldbuße bis zu 30 Mark oder verhältmsmäßiger Haft bestraft.
Liegnitz, den 16. Februar 1889.
Der Regierungspräsident.
II. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Dorrückens von Säunen
und Bauwerken in die Land- und Dorfstraßen, vom 5. Mai 1834.
(Amtsbl. S. 132.)
Wir haben mißfällig bemerkt, daß die Landstraßen, namentlich innerhalb
der Dörfer und Dorfauen, bei Anlegung neuer oder Herstellung und Er-
neuerung bereits vorhandener Zäune, Hecken und anderer Bauanlagen, durch
Vorrücken derselben häufig beengt werden, ungeachtet jede dergleichen Beengung
durch die Vorschriften des Schlesischen Straßen- und Wegereglement vom
11. Januar 1767, 3. 1. und des Sächsischen Straßenbaumandates vom 28. April
1781, § 10 ausdrücklich verboten ist.