Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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3. In welchem Falle die Bäume innerhalb der Gräben auf den Banketten 
oder außerhalb derselben, auf den anstoßenden Ländereien, zu setzen sind, muß 
den betreffenden Landratsämtern, unter Zuziehung eines Technikers, nach der 
jedesmaligen Lokalität überlassen werden. 
4. Zur Bepflanzung der Straßen innerhalb der Gräben find nur solche 
Obst= und andere Bäume zu verwenden, welche einen gegen 7 Fuß hohen 
Stamm haben und ihre Aeste nicht wagerecht über die Straße weg, sondern 
möglichst aufwärts treiben. Bäume, welche als Laubbäume benutzt werden 
sollen, find hier niemals zur Anwendung zu bringen. 
Liegnitz, den 24. Januar und 30. April 1836. 
Königliche Regierung. 
10. Holizeiverordnung, betr. den Schutz der Baumpflanzungen an 
öffentlichen Straßen und Wegen, vom 16. Februar 1889. (Amtsbl. S. 45.) 
Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die 
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Liegnitz nachstehendes hierdurch bestimmt: · 
§ 1. Bäume, welche auf oder an öffentlichen Wegen, Straßen oder 
Plätzen stehen, dürfen nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreislandrates 
fortgenommen, gekröpft oder abgeholzt (belaubt) werden. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift ist das Abholzen (Belauben) der 
Weiden und Pappeln. 
§ 2. Die Genehmigung darf in ländlichen Ortschaften nicht erteilt werden, 
wenn die Bäume zum Auffangen des Flugfeuers bestimmt oder geeignet find. 
Solche Bäume dürfen überhaupt nicht abgeholzt oder ausgeästet werden, es 
sei denn, daß sie abgestorben find oder ihrer Beschaffenheit nach die Sicherheit 
des Verkehrs oder der angrenzenden Grundstücke gefährden. 
§ 3. Sonst dürfen Bäume an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen, wenn sie weder abgestorben sind noch den Verkehr hemmen, noch auch 
die angrenzenden Grundstücke beschädigen, nicht eher beseitigt werden, als bis 
andere zum Ersatz geeignete Bäume vorschriftsmäßig gepflanzt find und zwei 
Jahre überdauert haben. · 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit 
Geldbuße bis zu 30 Mark oder verhältmsmäßiger Haft bestraft. 
Liegnitz, den 16. Februar 1889. 
Der Regierungspräsident. 
II. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Dorrückens von Säunen 
und Bauwerken in die Land- und Dorfstraßen, vom 5. Mai 1834. 
(Amtsbl. S. 132.) 
Wir haben mißfällig bemerkt, daß die Landstraßen, namentlich innerhalb 
der Dörfer und Dorfauen, bei Anlegung neuer oder Herstellung und Er- 
neuerung bereits vorhandener Zäune, Hecken und anderer Bauanlagen, durch 
Vorrücken derselben häufig beengt werden, ungeachtet jede dergleichen Beengung 
durch die Vorschriften des Schlesischen Straßen- und Wegereglement vom 
11. Januar 1767, 3. 1. und des Sächsischen Straßenbaumandates vom 28. April 
1781, § 10 ausdrücklich verboten ist.
	        
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