Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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bis auf weiteres mit Hufeisen, deren Stollen bis auf 1 FZoll über die Huf- 
eisenfläche hervorragen, versehen sein dürfen, wobei jedoch ausdrücklich Zurück- 
nahme dieser Ausnahme vorbehalten worden ist, falls das Bedürfnis dazu weg- 
fallen oder andere überwiegende Gründe dafür sprechen sollten. 
Liegnitz, den 5. November 1843. 
Königliche Regierung. 
Id. Dolizeiverordnung, betr. den Schutz der Straßen- und Wege- 
sperrungen, vom 10. Januar 1838. (Amtsbl. S. 38.) 
Die häufigen Störungen der zur besseren Erhaltung der Chausseen an- 
geordneten Anwendung von Sperrungen durch Reihen von Steinen oder 
Faschinen usw. seitens der Passanten mittelst Ueberfahrung oder gar Wegnahme 
derselben, können um so weniger geduldet werden, als die betreffenden Beamten 
angewiesen find, diese Sperrungen so anlegen zu lassen, daß die Fuhrwerke 
dadurch möglichst wenig gehindert werden. 
Wir bestimmen daher — — eine Strafe von 1 Taler gegen jeden, 
welcher die Sperrsteine, alte Faschinen aus ihrer Stelle verrückt oder überfährt. 
Liegnitz, den 19. Januar 1838. 
Königliche Regierung. 
15. Dolizeiverordnung, betr. den Schutz der Seitengräben an öffent- 
lichen Megen, vom 20. September 1855. (Amtsbl. S. 428.) 
— — „Die Ausfüllung der Seitengräben an den Landstraßen und Kom- 
munikationswegen des hiesigen Regierungsbezirks mit Erde, Stroh, 
Dünger und dgl., um dadurch Ueberfahrten zu den dahinter liegenden 
Ländereien zu gewinnen, wird verboten."“ 
Damit der Abzug des Wassers in den Gräben nicht gehindert werde, 
dürfen dergleichen Ueberfahrten, wo fie nötig find, nur aus Brücken bestehen, 
oder sie find da, wo dies nach der flachen Lage des Weges und der anstoßenden 
Ländereien angeht, in denjenigen Teilen unseres Verwaltungsbezirkes, auf welche 
das schlesische Landstraßen= und Wegereglement vom 11. Januar 1767 An- 
wendung findet, mit einer, der Bestimmung im § 10 alin. 6 dieses Reglements 
entsprechenden flachen Furche zu versehen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen find mit Geld- 
strafen von 1 bis 3 Talern, welchen im Unvermögensfalle verhältnismäßige 
Freiheitsstrafe zu substituieren ist, zu bestrafen. 
Liegnitz, den 29. September 1853. 
Königliche Regierung. 
16. Holizeiverordnung, betr. das Derbot des Auswerfens von Steinen 
auf die an Aeckern belegenen öffentlichen Straßen und Wege und 
deren Seitengräben, vom 7. Juni 1858. (Amtsbl. S. 252.) 
— — Das lose Auswerfen der auf den Aeckern gesammelten Steine auf 
die vorbeiführenden Straßen, öffentlichen Wege und deren Seitengräben 
wird verboten, soweit nach den Bestimmungen des § 10 ad litt. d des
	        
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