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Wegereglements für die Provinz Schlesien vom 11. Januar 1767 die
Steine nicht sofort zur Unterlage für auszufüllende tiefe Löcher und Ge-
leise verwendet werden.
Das Auswerfen von Quecken und dergleichen Unkraut von den Feldern
auf die vorbeiführenden Wege wird unbedingt verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind mit einer Geldstrafe bis
zu 10 Talern, welcher im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige (Gefängnis--)
Haftstrafe zu substituieren ist, zu bestrafen.
Liegnitz, den 7. Juni 1858.
Königliche Regierung.
17. Dolizeiverordnung, betr. den Schutz der in Chausseezügen belegenen
Brücken und Fähren, vom 28. Oktober 1857. (Amtsbl. S. 429.)
§ 1. Wenn Frachtfuhrwerke mit unteilbaren Lasten, welche inkl. Wagen
schwerer als 170 Zentner wiegen, in den Chausseezügen belegene Brücken oder
Fähren passieren wollen, so hat der Absender oder der Frachtführer davon vorher
behufs der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen dem betreffenden Kreisbau-
beamten unter genauer Deklarierung des Gesamtgewichts solcher Fuhrwerke
Anzeige zu machen und die Erklärung desselben abzuwarten, ob die auf dem
angegebenen Wege vorhandenen Brücken und Fähren eine solche Belastung ge-
satten oder welcher Kostenaufwand erforderlich ist, um sie dazu instand
zu setzen.
§ 2. Der Absender des Frachtfuhrwerks hat die von dem Kreisbaube-
amten anzugebenden wahrscheinlichen Kosten der zu treffenden Sicherheitsvor-
kehrungen vor der Instandsetzung der Brücke oder Fähre bei der von dem
Kreisbaubeamten ihm anzuzeigenden Baukasse im voraus einzuzahlen.
§ 3. Führer solcher Fuhrwerke, welche die ad 1 vorgeschriebene Anzeige
und Deklarierung unterlassen, oder die Deklarierung unrichtig bewirken und vor
erfolgter Benachrichtigung, daß die Brücken, Fähren usw. in einen der ange-
zeigten Belastung entsprechenden Stand gesetzt sind, dieselben passieren, haben
nicht nur allen Schaden, welcher an dem Fuhrwerk oder an der Ladung ent-
stehen möchte, sich selbst beizumessen, sondern auch die Verantwortlichkeit und
den Ersatz für alle Beschädigungen an den Bauten oder Fähren zu übernehmen
und jedenfalls auch dann, wenn ein Schaden nicht entsteht, eine Geldstrafe bis
zum Betrage von 10 Talern verwirkt.
Liegnitz, den 28. Oktober 1857.
Königliche Regierung.
18. Holizeiverordnung, betr. den Schutz der Kunststraßen gegen
Beschädigungen durch Dieh und Ackergeräte, vom 12. Juni 1857.
(Amtsbl. S. 258.)
§l 1. Pflüge, Eggen und sonstige Ackergeräte dürfen auf den Straßen und
auf den mit einer künstlichen Decklage ausgebauten Landstraßen des Regierungs-
bezirks fernerhin nicht mehr auf sogenannten Schleppen, d. h. zwei kreuzweise ver-
bundenen Hölzern, deren lange Schenkelstücken unter der Last des Pfluges, der
Eggen usw. einschneidend auf der Straße hinschleppen, transportiert werden.
Vielmehr muß deren Transport auf Wagen, Schleifen, d. h. kufenartig ae-
foPpmten Schlitten geschehen, oder bei einer hiery# i############# ——
Kotze, Die Polizeiverordn. im RGB. Begut#. So. U. Tod W.