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hut, Schönau, Bolkenhain, Hirschberg und Löwenberg das Befahren der
Chaufseen, Straßen und öffentlichen Wege nur mit einem Fuhrwerk (Schlitten,
Wagen usw.) erlaubt und wird das Anbinden eines zweiten oder mehrerer
Fuhrwerke hierdurch verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit 1 bis 5 Taler
Geldbuße oder verhältnismäßiger Haftstrafe belegt.
Liegnitz, den 9. November 1859.
Königliche Regierung.
24. Reglement für die Thaussee= und Wegeverwaltung der Drovinz
Schlesien, vom 6. Dezember 1876. (Amtsbl. für 1877 S. 161.)
25. Landstraßen= und Wegereglement für das Derzogtum Schlesien
und die Grafschaft Glatz, vom 11. Januar I1767. (lornsche Edikten-
sammlung, Band X, S. 5.)
B. Strom- und Schiffahrtpolizei.
I. Dolizeiverordnung, betr. die Aufhebung verschiedener Meinisterial-
polizeiverordnungen über den Schiffahrt= und Flößereiverkehr auf der
Oder, vom 27. April 1006. (2. Sonderbeilage zu Mr. 20 des
Amtsblatts.)
Nachdem neue Polizeiverordnungen über die Schiffahrt und Flößerei auf
der Oder von der österreichischen Grenze bis Nipperwiese einerseits und von
Nipperwiese bis zur oberen Grenze des Hafens von Stettin anderseits auf-
gestellt worden sind, welche Verordnungen von den dazu zuständigen Behörden,
dem Chef der Oderstrombauverwaltung, Oberpräsidenten in Breslau und dem
Regierungspräsidenten in Stettin demnächst veröffentlicht werden und vom
1. Juli d. Is. ab in Kraft treten sollen, verordne ich auf Grund des § 136 des
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S.
S. 195), was folgt:
1. die Polizeiverordnung über die Flößerei auf der Oder vom 10. Juni 1882,
2. die Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom
11. August 1885,
3. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des § 6 der Polizei-
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom
17. Mai 1886,
4. die Polizeiverordnung, betr. Abänderung der §§ 6, 11 und 20 der
Polizeiverordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885/17. Mai
1886, vom 11. März 1887 und
5. die Polizeiverordnung, betr. die Abänderung des § 2 der Polizei-
verordnung über die Schiffahrt auf der Oder vom 11. August 1885, vom
14. November 1887, werden vom 1. Juli d. Is. ab aufgehoben.
Berlin, den 27. April 1906.
Der WMinister für Handel und Gewerbe.