Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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erhaltung der Ordnung auf ihm angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft 
und die Aufsicht über die Fahrgäste zu. Mannschaft und Fahrgäste find ver- 
pflichtet, den vom Schiffs= oder Floß= usw. Führer erteilten Anordnungen ohne 
Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen den Fahrgästen nur in Fällen 
dringender Not Handleistungen angesonnen werden. 
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden 
Dampfschiffs zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben 
seinen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche 
Schiffer mit ihren Schiffen aus dem Schleppzuge verweisen. 
Der Führer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mannschaften, 
auf Dampfschiffen auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuerleute, ihre 
Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig und friedfertig untereinander und höflich 
gegen die Fahrgäste verhalten. 
Personen der Besatzung oder Fahrgäste, welche sich widersetzen, Unordnung 
veranlassen oder den Anstand verletzen, kann der Führer mit ihrer Habe an 
gerigneter Stelle von den Fahrzeugen entfernen und der Polizeibehörde über- 
geben. 
Seinerseits hat der Führer stets ein anständiges und angemessenes Betragen 
zu beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und zuvorkommend zu 
erweisen. 
§ 3 (§ 3). Verpflichtungen gegenüber den Strom= und Schiffahrts- 
polizeibeamten. 
Die Schiffahrt= und Flößerei= usw. Treibenden find verpflichtet, allen 
Weisungen der Strom= und Schiffahrtspolizeibeamten jederzeit unweigerlich 
Folge zu leisten und ihnen zu gestatten, innerhalb ihres Dienstbezirkes, sowohl 
Schiff oder Floß usw. zu betreten und darauf mitzufahren, als auch ihr Dienst- 
fahrzeug daran anzuhängen. Sie haben ferner den genannten Beamten auf 
Verlangen die ihre Person und ihren Betrieb betreffenden Ausweispapiere vor- 
zuzeigen und sonstige auf ihre Person und ihren Betrieb bezügliche Auskunft 
wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Als Strom= und Schiffahrtspolizeibeamte für den Geltungsbezirk dieser 
Verordnung find anzusehen die Wasserbauinspektoren und deren sämtliche 
Strecken= und Hilfsbeamte für ihre Strecke. 
Zweiter Abschnitt. 
Beschaffenheit, Heladung und Hesatzung der Schiffsfahrzeuge und Eläße. 
§4 (54). Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge. 
Die Schiffsfahrzeuge müssen von hinreichender Festigkeit, d. h. stromtüchtig 
sein. Für die Größe der Schiffsfahrzeuge sind die Flußkrümmungen und Bau- 
werke, auf der kanalifierten Strecke, insonderheit die Abmessungen der Schleusen 
und Schiffsdurchlässe in der Weise maßgebend, daß die Abmessungen der Fahr- 
Fee überall ein glattes Durchfahren der Flußstrecken und Bauwerke zulassen 
müssen. 
§ 5 (§ 5). Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge. 
1. Jedes im Betrieb befindliche Schiffsfahrzeug muß mit den zu seiner 
sicheren Führung nötigen Ausrüstungsgegenständen, wie Rudern, Staken, 
Schrecken, Tauen, Ankern, Winden, Kähnen usw. in genügender Zahl und 
* und mit den durch diese Verordnung bedingten Signalgeräten ver- 
en sein.
	        
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