— 167 —
erhaltung der Ordnung auf ihm angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft
und die Aufsicht über die Fahrgäste zu. Mannschaft und Fahrgäste find ver-
pflichtet, den vom Schiffs= oder Floß= usw. Führer erteilten Anordnungen ohne
Widerspruch Folge zu leisten; doch dürfen den Fahrgästen nur in Fällen
dringender Not Handleistungen angesonnen werden.
In Schleppzügen steht der Oberbefehl dem Führer des schleppenden
Dampfschiffs zu; alle im Schleppzuge befindlichen Schiffer und Leute haben
seinen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Er kann widersetzliche
Schiffer mit ihren Schiffen aus dem Schleppzuge verweisen.
Der Führer hat dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Mannschaften,
auf Dampfschiffen auch die Schaffner, Maschinenführer und Feuerleute, ihre
Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig und friedfertig untereinander und höflich
gegen die Fahrgäste verhalten.
Personen der Besatzung oder Fahrgäste, welche sich widersetzen, Unordnung
veranlassen oder den Anstand verletzen, kann der Führer mit ihrer Habe an
gerigneter Stelle von den Fahrzeugen entfernen und der Polizeibehörde über-
geben.
Seinerseits hat der Führer stets ein anständiges und angemessenes Betragen
zu beobachten und den Fahrgästen gegenüber sich höflich und zuvorkommend zu
erweisen.
§ 3 (§ 3). Verpflichtungen gegenüber den Strom= und Schiffahrts-
polizeibeamten.
Die Schiffahrt= und Flößerei= usw. Treibenden find verpflichtet, allen
Weisungen der Strom= und Schiffahrtspolizeibeamten jederzeit unweigerlich
Folge zu leisten und ihnen zu gestatten, innerhalb ihres Dienstbezirkes, sowohl
Schiff oder Floß usw. zu betreten und darauf mitzufahren, als auch ihr Dienst-
fahrzeug daran anzuhängen. Sie haben ferner den genannten Beamten auf
Verlangen die ihre Person und ihren Betrieb betreffenden Ausweispapiere vor-
zuzeigen und sonstige auf ihre Person und ihren Betrieb bezügliche Auskunft
wahrheitsgemäß zu erteilen.
Als Strom= und Schiffahrtspolizeibeamte für den Geltungsbezirk dieser
Verordnung find anzusehen die Wasserbauinspektoren und deren sämtliche
Strecken= und Hilfsbeamte für ihre Strecke.
Zweiter Abschnitt.
Beschaffenheit, Heladung und Hesatzung der Schiffsfahrzeuge und Eläße.
§4 (54). Beschaffenheit der Schiffsfahrzeuge.
Die Schiffsfahrzeuge müssen von hinreichender Festigkeit, d. h. stromtüchtig
sein. Für die Größe der Schiffsfahrzeuge sind die Flußkrümmungen und Bau-
werke, auf der kanalifierten Strecke, insonderheit die Abmessungen der Schleusen
und Schiffsdurchlässe in der Weise maßgebend, daß die Abmessungen der Fahr-
Fee überall ein glattes Durchfahren der Flußstrecken und Bauwerke zulassen
müssen.
§ 5 (§ 5). Ausrüstung der Schiffsfahrzeuge.
1. Jedes im Betrieb befindliche Schiffsfahrzeug muß mit den zu seiner
sicheren Führung nötigen Ausrüstungsgegenständen, wie Rudern, Staken,
Schrecken, Tauen, Ankern, Winden, Kähnen usw. in genügender Zahl und
* und mit den durch diese Verordnung bedingten Signalgeräten ver-
en sein.