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2. Während der Fahrt haben auf jedem Schiff zwei zum Werfen klare
Anker von solcher Stärke, daß das Schiff damit gestellt werden kann, bereit zu
liegen und zwar der eine in der Hinterkaffe, der andere in der Vorderkaffe;
auf jedem sonstigen Schiffsfahrzeug muß mindestens ein derartiger Anker bereit
gehalten werden.
Schiffe von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen in der Vorderkaffe noch
einen dritten gleichen Anker bereit halten.
Außenbords hängende Anker müssen vollständig über Wasser aufge
nommen sein.
Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Segelschiffen dürfen mit
Ausnahme des ersten Kahnes die Anker nicht frei über Bord hängen, müssen
aber jederzeit zu sofortigem Gebrauch bereit liegen.
Unter „Segelschiffen“ werden in dieser Verordnung alle nicht mit künstlicher
Bewegungsvorrichtung versehenen Schiffe verstanden.
3. Bei jedem der Frachtbeförderung dienenden Schisfemuß sich während
der Fahrt wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden, das stets.
unbeladen bleiben muß und sofort zum Gebrauch klar gemacht werden kann.
Bei Dampfschiffen, die zur Personenbeförderung im Ortsverkehr dienen,
kann auf Antrag des Schiffseigners von dieser Forderung Abstand genommen
werden.
Für Motorboote, d. h. durch Elektrizität oder durch Verwendung von
Spiritus, Petroleum, Benzin, Naphtha und ähnliche Stoffe bewegte Boote gelten
hier, wie im folgenden, die für Dampfschiffe gegebenen Bestimmungen, soweit
nicht Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen oder zugelassen find.
4. Die Segel führenden Fahrzeuge sind mit einer Einrichtung zum Heben
und Legen der Masten zu versehen.
§6 (§6). Bezeichnung der Schiffe.
1. An jedem Schiffe muß die zulässige größte Tauchtiefe bzw. die geringste
Bordhäöhe (s. § 7 (§ 70 mittschiffs auf dunklem Grunde durch den unteren Rand
eines 15 cm langen und 2 cm breiten weißen Querstrichs (Ladelinie) bezeichnet
sein. Der Querstrich muß von einem gleich breiten, weißen Ringe so umgeben
sein, daß er den Durchmesser des Ringes bildet.
2. Schiffe von mehr als 15 t Tragfähigkeit müssen nach den Bestimmungen
der jeweilig geltenden Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf den Wasserstraßen
im Bezirk der Oderstrombauverwaltung mit Leermarken, Tiefgangsanzeigern,
Eichzeichen, Angaben der größten Ladefähigkeit usw. versehen sein.
3. An allen nicht staatlichen Schiffen von 10 t oder mehr Tragfähigkeit
müssen auf beiden Seitenwänden der Kajüte oder des Bugs in deutlich lesbarer
lateinischer Schrift von mindestens 10 cm Höhe der kleinsten Buchstaben, deren
Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, dunkel auf
hellem oder hell auf dunklem Grunde folgende Aufschriften angebracht sein: Bei
Dampfschiffen Name des Dampfers und des Heimatsortes des Schiffseigners,
bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder Firma des Schiffseigners und
Name des Heimatsortes. Bei Dampfschiffen kann jedoch der Wohnort auch nur
am Heck und bei solchen mit seitlichen Rädern die gesamte Bezeichnung auf dem
Radkasten angebracht werden. Falls die Bezeichnung an den Seitenwänden der
Kajüte der Schiffe angebracht ist, muß fie über das Riesbord hinaus sichtbar sein.
Sämtliche Schiffe desselben Schiffseigners find in gleicher Weise und jedes
noch durch eine besondere Nummer zu kennzeichnen.
4. An jedem Privatkahn, Fischerkahn, Fährkahn, SandeBaggen)kahn, Hand-
kahn, Gondel, Ruderboot und dgl. kleineren Fahrzeugen muß an der Außenseite