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89(89). Besondere Einrichtung der Petroleumkastenschiffe.
Die Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen aus Eisen oder Stahl
hergestellt sein. Der Schiffsboden kann aus Eisen oder Stahl oder auch aus
Holz bestehen. Ein Petroleumkasten (Laderaum für freies Petroleum) darf nicht
mehr als 150 chm Fassungsraum enthalten. Er muß durch einen eisernen
Bodenbelag, falls das Schiff einen Holzboden besitzt, sowie durch eine eiserne
Decke und durch eiserne Querwände so dicht abgeschlossen sein, daß ein Aus-
rinnen von Petroleum nicht möglich ist. Die Decke jeden Petroleumkastens
oder jeder Abteilung eines solchen muß ein fest und dicht verschließbares Mann-
loch haben.
Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je eine von Deck aus ver-
schließbare Oeffnung, oder Röhre von höchstens 320 qem Querschnitt verbunden
sein. Besondere Abzugsrohre sowie als solche dienende Einlaßrohre müssen mit
dichtem Drahtnetz überdeckt sein.
Kajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen führende Zugangs-
raum dürfen nicht unmittelbar an Petroleumkasten stoßen, sondern müssen
mindestens 0,5 m von ihnen entfernt sein und außerdem nach dem Petroleum-
kasten zu eine dichtschließende unverbrennbare Wand enthalten. Die Fußböden
der genannten Räume müssen zementiert oder in der Umgebung der Feuerungs-
anlagen bis auf mindestens 1,0 m Entfernung mit wenigstens 1 mm starkem
Eisenblech bekleidet sein. Auch sind Holzverschalungen neben den Feuerungs-
anlagen und Rauchrohre in einer Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von
diesen mit Eisenblech von gleicher Stärke zu bekleiden, sowie die Durchlässe der
Rauchrohre in der Decke durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern.
Schiffspoller, Masten, Winden und andere Schiffahrtsvorrichtungen dürfen
nicht so angebracht sein, daß durch deren Gebrauch ein Petroleumkasten undicht
werden kann.
Petroleumkastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen ausgerüstet sein,
die an dem zur Befestigung am Lande dienenden Ende ein auslösbares Glied
haben. Jedes Petroleumkastenschiff muß mit einem oberhalb der Wasserlinie
(bei tiefster Eintauchung) um das ganze Fahrzeug herumgehenden hellblauen
Anstriche von mindestens 30 cm Breite versehen sein. Freies Petroleum von
weniger als 0,7 spezifischem Gewicht darf in Kastenschiffen nicht befördert werden.
Kein Petroleumkasten darf auf mehr als 98 % des Raumes, welchen er ein-
schließlich seines etwaigen Domes enthält, mit Petroleum gefüllt werden. Die
Verwendung von Kraftmaschinen, welche durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt
werden, ist auf Petroleumkastenschiffen nicht gestattet.
§ 10 (§ 10). Beschaffenheit, Ausrüstung und Bezeichnung der Flöße.
1. Die Länge eines Floßes darf auf der Stromstrecke unterhalb Breslau--
Pöpelwitz 120 m und oberhalb Breslau 80 m, die Breite auf der Stromstrecke
oberhalb der Warthemündung 7,0 m unterhalb derselben 9,1 m nicht übersteigen
Die Strom= und Schiffahrtspolizei ist ermächtigt, auf der Stromstrecke
oberhalb der Warthemündung zeitweise nur Flöße bis zu 40 m Länge zuzulassen,
sobald dies bei niedrigen Wasserständen, bei ungewöhnlichem Andrange von
Schiffen oder aus anderen Gründen im Interesse der Ordnung des Verkehrs
auf der Wasserstraße notwendig wird. Solche Anordnungen werden zwei Tage
vor ihrem Inkrafttreten bekannt gemacht werden.
2. Das Flößen unverbundener Hölzer ist verboten. Geflößtes Brennholz
und ähnliches Holz muß in Kiepen, Langholz zu Tafeln fest und dauerhaft
verbunden sein.
Die zu einem Floß verbundenen Langholztafeln müssen ohne Schwierig-