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keiten voneinander getrennt und auch wieder fest miteinander verbunden
werden können. Das Floß muß an jedem Ende mit einem starken Steuerruder
und mit den zur Verankerung nötigen Vorrichtungen versehen sein.
3. Jedes Floß muß an seinem vorderen Ende an der Spitze einer mindestens
1,5 m hohen Stange eine Tafel tragen, die auf beiden Seiten in deutlich les-
baren schwarzen Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe auf weißem Grunde
den Vor= und Zunamen des Floßführers und des Eigentümers des Flosses,
darunter deren Wohnort unter Angabe des Kreises, sowie in dem Falle, daß
ein und derselbe Floßführer für mehrere Flöße bestellt ist, eine fortlaufende
Nummer angibt. Die Tafel muß rechtwinklig zur Fahrtrichtung des Floßes
aufgestellt sein.
§ 11 (§ 11). Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße während
der Fahrt.
In der Zeit von ½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor
Sonnenaufgang müssen die Schiffsfahrzeuge während der Fahrt wie folgt be-
leuchtet sein:
1. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 t oder mehr Tragfähigkeit
hat an der Backbordseite (links) ein rotes und an der Steuerbordseite (rechts)
ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vorderteile des Schiffes
auf etwa 1½/ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein, daß
sie vom Steven nicht verdeckt werden, auch müssen sie so abgeblendet sein, daß
sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie angebracht find,
gesehen werden können. Außerdem hat jedes Schiff der bezeichneten Art am
Heck ein mattes, weißes Licht zu führen, welches so abgeblendet sein muß, daß
es nur von hinten und von beiden Seiten her gesehen werden kann.
2. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 t Tragfähigkeit
hat ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares helles weißes Licht
in angemessener Höhe zu führen.
Die Vorschriften zu 1 und 2 finden, abgesehen von den Dampfschiffen, auf
alle anderen Schiffsfahrzeuge sowie Flöße sinngemäße Anwendung.
3. Jedes Dampfschiff hat ebensolche und ebenso abgeblendete Seitenlichter
zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von mehr als 30 t Trag-
fahigkeit (Nr. 1).
Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an den
Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiff auf etwa ½ der
Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom Steven nicht
verdeckt werden.
Außerdem hat jedes Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden Seiten
her sichtbares helles weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven oder im
Vorderteil des Schiffes und mindestens 1,0 m höher als die Seitenlichter an-
gebracht sein muß.
Ein Dampfschiff, das ein oder mehrere andere Schiffsfahrzeuge oder Flöße
schleppt, muß ½ m senkrecht über diesem hellen weißen Lichte noch ein zweites
ebensolches Licht führen.
Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der
Fahrt ist für Fracht= und Schleppdampfer verboten. Für Personendampfer
kann sie von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet werden.
4. Jedes von einem Dampfschiff geschleppte Fahrzeug, mit Ausnahme der
angehängten Handkähne, hat in seinem Vorderteile ein nur von vorn und von
beiden Seiten her sichtbares mattes weißes Licht an einer Stange zu führen.
Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes, sowie das letzte von mehreren ge-