Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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keiten voneinander getrennt und auch wieder fest miteinander verbunden 
werden können. Das Floß muß an jedem Ende mit einem starken Steuerruder 
und mit den zur Verankerung nötigen Vorrichtungen versehen sein. 
3. Jedes Floß muß an seinem vorderen Ende an der Spitze einer mindestens 
1,5 m hohen Stange eine Tafel tragen, die auf beiden Seiten in deutlich les- 
baren schwarzen Buchstaben von mindestens 10 cm Höhe auf weißem Grunde 
den Vor= und Zunamen des Floßführers und des Eigentümers des Flosses, 
darunter deren Wohnort unter Angabe des Kreises, sowie in dem Falle, daß 
ein und derselbe Floßführer für mehrere Flöße bestellt ist, eine fortlaufende 
Nummer angibt. Die Tafel muß rechtwinklig zur Fahrtrichtung des Floßes 
aufgestellt sein. 
§ 11 (§ 11). Beleuchtung der Schiffsfahrzeuge und Flöße während 
der Fahrt. 
In der Zeit von ½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor 
Sonnenaufgang müssen die Schiffsfahrzeuge während der Fahrt wie folgt be- 
leuchtet sein: 
1. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 t oder mehr Tragfähigkeit 
hat an der Backbordseite (links) ein rotes und an der Steuerbordseite (rechts) 
ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vorderteile des Schiffes 
auf etwa 1½/ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein, daß 
sie vom Steven nicht verdeckt werden, auch müssen sie so abgeblendet sein, daß 
sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie angebracht find, 
gesehen werden können. Außerdem hat jedes Schiff der bezeichneten Art am 
Heck ein mattes, weißes Licht zu führen, welches so abgeblendet sein muß, daß 
es nur von hinten und von beiden Seiten her gesehen werden kann. 
2. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 t Tragfähigkeit 
hat ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares helles weißes Licht 
in angemessener Höhe zu führen. 
Die Vorschriften zu 1 und 2 finden, abgesehen von den Dampfschiffen, auf 
alle anderen Schiffsfahrzeuge sowie Flöße sinngemäße Anwendung. 
3. Jedes Dampfschiff hat ebensolche und ebenso abgeblendete Seitenlichter 
zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von mehr als 30 t Trag- 
fahigkeit (Nr. 1). 
Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an den 
Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiff auf etwa ½ der 
Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom Steven nicht 
verdeckt werden. 
Außerdem hat jedes Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden Seiten 
her sichtbares helles weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven oder im 
Vorderteil des Schiffes und mindestens 1,0 m höher als die Seitenlichter an- 
gebracht sein muß. 
Ein Dampfschiff, das ein oder mehrere andere Schiffsfahrzeuge oder Flöße 
schleppt, muß ½ m senkrecht über diesem hellen weißen Lichte noch ein zweites 
ebensolches Licht führen. 
Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der 
Fahrt ist für Fracht= und Schleppdampfer verboten. Für Personendampfer 
kann sie von der Strom= und Schiffahrtspolizeibehörde gestattet werden. 
4. Jedes von einem Dampfschiff geschleppte Fahrzeug, mit Ausnahme der 
angehängten Handkähne, hat in seinem Vorderteile ein nur von vorn und von 
beiden Seiten her sichtbares mattes weißes Licht an einer Stange zu führen. 
Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes, sowie das letzte von mehreren ge-
	        
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