Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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schleppten Fahrzeugen, hinten am Heck ein von allen Seiten her sichtbares 
helles weißes Licht führen. 
5. Ruderboote, gleichviel ob fie rudern oder segeln, müssen eine Laterne 
mit einem weißen Lichte gebrauchsfähig zur Hand haben, welches zeitig genug 
gezeigt werden muß, um einen Zusammenftoß zu verhüten. 
6. Ein von einem Dampfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem hinteren 
Ende ein hoch angebrachtes mattes weißes Licht führen. 
7. Nicht betroffen von vorstehenden Bestimmungen find alle mit fester 
Decke versehenen, zur Seeschiffahrt dienenden Fahrzeuge (wie Zeesener, Tucker, 
Zollner, Tagler u. a. dgl.), welche die Vorschriften der Kuiserlichen Verord- 
nung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffahrt auf See vom 
9. Mai 1897 und deren Nachträge zu beobachten haben. Der ebendaselbst im 
Artikel 6 ausnahmsweise gestatteten tragbaren Seitenlichter dürfen sich die be- 
zeichneten Fahrzeuge nur im äußersten Notfalle bedienen. 
§ 12 (§ 12). Beleuchtung stilliegender Schiffsfahrzeuge und Flöße. 
Zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Uferbauten oder zu 
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegende Baggermaschinen und Fahrzeuge 
jeder Art, sowie im Fahrwasser liegende beschädigte oder manörrierunfähige 
Schiffe und Flöße haben bei Nacht zwei nebeneinander angebrachte Lichter, ein 
rotes und ein helles weißes, zu führen, von denen das weiße die Seite anzu- 
deuten hat, an der vorbeizufahren ist. 
Im übrigen muß, solange die Schiffahrt und Flößerei nicht geschlossen ist, 
jedes im Fahrwasser oder in dessen Nähe oder auf einem Notlandeplatz liegende 
Fahrzeug ein vom Fahrwasser her zu Berg und zu Tal gut sichtbares helles 
weißes Licht, jedes Floß aber auf den beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken 
je ein solches Licht führen. 
§ 13 (§ 13). Besatzung der Schiffe. 
1. Die Besatzung jedes Segelschiffes in Fahrt muß einschließlich des 
Führers mindeftens bestehen bei einer Tragfähigkeit 
von 15 t bis 50 t aus 
1 schiffahrtskundigen Manne und 
1 Schiffsjungen, 
von 50 t bis 240 t aus 
2 schiffahrtskundigen Männern, 
von 240 t bis 320 t aus 
2 schiffahrtskundigen Männern und 
1 Schiffsjungen, 
von 320 t bis 420 t aus 
3 schiffahrtskundigen Männern, 
über 420 t aus 
3 schiffahrtskundigen Männern und 
1 Schiffsjungen. 
Von der Besatzung muß auf der Fahrt auch im Schleppzuge stets ein 
Mann am Steuer sein, während die übrigen für den Schiffsdienst bereit 
sein müssen. 
Die schiffahrtskundigen Männer (Bootsmänner) müssen eine mindestens 
dreijährige Lehrzeit auf einem Fahrschiffe durchgemacht haben; die Schiffsjungen 
(Lehrlinge) müssen über 14 Jahre alt sein. 
Auf den Segelschiffen mit einer Tragfähigkeit von 15 t bis 50 t kann
	        
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