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und dem Dampfschiffe ohne Anhang die Vorfahrt überlassen. Bei der Talfahrt
hat ein Dampfschiff ohne Anhang nur dann den Vorrang, wenn am Eingange
zu der Stromenge schon mehrere Fahrzeuge vor Anker auf die Durchfahrt
warten. Ein Floß hat in jedem Falle die Schrecken einzusetzen und anzuhalten,
bis das Dampfschiff die schmale Strecke der Fahrrinne zurückgelegt hat.
§ 27 (J+). Fahrt durch Brücken.
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang dürfen durch die stehenden Brücken
(und durch Schiffbrücken) sowohl stromauf — als stromab nicht mit größerer
Geschwindigkeit fahren als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist.
In angemessener Entfernung von der Brücke, sowie im Bereiche derselben
ist die Maschine so bereit zu halten, daß sie je nach Bedarf sofort stillgestellt
oder nach jeder Richtung hin in Tätigkeit gesetzt werden kann.
Schleppdampfer dürfen zu Berg nur mit soviel Fahrzeugen im Anhang
die Brücke durchfahren, daß eine Beschädigung des Bauwerks oder der Fahr-
zeuge sicher ausgeschlossen ist. Zu Tal fahrende Schleppdampfer haben ihren
Anhang in angemessener Entfernung vor der Brücke loszuwerfen, sofern nicht
bei einzelnen Brücken Ausnahmen zugelassen werden.
2. Zu Tal fahrende Segelschiffe müssen oberhalb enger Brücken an der
Stelle, wo am Ufer eine Tafel mit der Inschrift „Schiff umgeben“ aufgestellt
ist, umwenden (umgeben) und entweder an der Schleppkette oder unter Benutzung
von Haltepfählen bei über Wasser aufgenommenem Anker rückwärts durchsacken.
3. Segelschiffe müssen vor jeder Brücke an der Stelle, wo am Ufer eine
Tafel mit der Inschrift „Segel streichen“ aufgestellt ist, die Segel streichen.
4. Zum Einsetzen von Rudern oder Stangen mit eisernen Spitzen, sowie
zum Befestigen von Kloben und Tauen dürfen nur die in den Durchfahrts-
öffnungen oder an den Eisböcken und Leitwerken besonders angebrachten Vor-
richtungen benutzt werden.
5. Die Fahrtöffnungen fester Brücken werden, soweit erforderlich ist, bei
Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, nachts durch Lichte bezeichnet.
In der Fahrtrichtung gesehen, wird die rechte Seite der Fahrtöffnung durch
eine schwarz-weiße Tafel bzw. ein grünes Licht, die linke Seite durch eine rot-
weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt.
Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur durch die so bezeichneten Brücken-
öffnungen fahren.
6. Schiffe, die mit leicht brennbaren Stoffen beladen find, dürfen innerhalb
200 m Entfernung von hölzernen oder mit Holzbelag versehenen eisernen
Brücken im Strome nicht über Nacht bleiben.
7. Besondere Bestimmungen über das Durchfahren einzelner Brücken
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 28 (§ 24).3 Ueberholen an Brücken usw.
Dreihundert Meter vor Brücken, Fähren, Anlegeplätzen, Bagger= und
anderen Baustellen, sowie Schleusen, Schleusenkanälen, Wehren und Häfen darf
ein Vorbeifahren in derselben Richtung (Ueberholen) nicht stattfinden.
§ 29 (—). Fahrt durch Schleusen.
1. Segelschiffe haben vor dem Einfahren in die Schleusenkanäle so zeitig
die Segel fallen zu lassen, daß sie mit ruhiger Fahrt in den Kanal einfahren
und weder die Bauwerke noch andere bereits in dem Kanal liegende Fahrzeuge
gefährden. Bei der Ausfahrt aus dem Schleusenkanal ist der Gebrauch der
Segel nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schleusenmeisters gestattet.
Kogze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil 1. 12