— 178 —
2. Dampfschiffe ohne Anhang haben vor der Einfahrt in den Schleusen-
kanal die Fahrtgeschwindigkeit zu mäßigen. Zu Tal fahrende Dampfschiffe mit
Anhang haben die Anhänge vor dem Einfahren loszuwerfen, zu Berg fahrende
Dampfschiffe mit Anhang dürfen nur dann mit ihren Anhängen einfahren, wenn
hierdurch andere im Kanal oder an der Schleuse liegende Fahrzeuge nicht be-
hindert oder gefährdet werden.
3. Nur mit besonderer Genehmigung des Schleusenmeisters dürfen in den
Schleusenkanälen die geschleppten Fahrzeuge gekuppelt und die Schleppzüge nach
dem Durchschleusen wieder zusammengestellt werden.
4. Das Einziehen der Fahrzeuge und Flöße in die Schleuse und das Aus-
ziehen aus den Schleusen ist Sache der Schiffs-- oder Floßbemannung. Diese
darf sich an der Bedienung der Tore, Schützen, Umläufe und dgl. nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Schleusenmeisters beteiligen, ist jedoch auf Ver-
langen des letzteren dazu verpflichtet.
5. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur ausnahmsweise und mit be-
sonderer Genehmigung des Schleusenmeisters an den Ufern der Schleusenkanäle
zu längerem Aufenthalt festgelegt werden und dort Ladung aus= oder einladen.
6. Das Einsetzen von eisenbeschlagenen Rudern, Stangen, Haken und dal.
an anderen, als den dazu bestimmten Einrichtungen, namentlich an den Toren
und dem Mauerwerk ist verboten, jedes starke Anstoßen an die Tore und Wände
der Schleuse ist zu vermeiden.
Die Böschungen der Schleusenkanäle dürfen ohne besondere Genehmigung
des Schleusenmeisters nur an den für den Verkehr bestimmten Stellen betreten
werden.
7. Außer diesen Bestimmungen müssen auch alle Vorschriften, die auf den
in der Nähe der Schleusen und Schleusenkanäle befindlichen Tafeln enthalten
find oder nach Bedarf noch besonders erlassen werden, sowie alle Anordnungen
des Schleusenmeisters namentlich in bezug auf die Reihenfolge der Fahrt durch
die Schleuse genau befolgt werden.
8. Vor dem Eintritt in die Schleusen find Fahrzeuge und Flöße von allen
überhängenden oder überstehenden Gegenständen, als Rudern, Staaken, Stangen,
Ankern und dgl. zu befreien, auch müssen die Gierbretter (Schwerter) ein-
genommen werden.
9. Fahrzeuge und Flöße von zu großen Abmessungen oder Fahrzeuge von
zu großem Tiefgang, sowie schadhafte Fahrzeuge können von der Durchschleusung
zurückgewiesen werden.
Jeder ruhestörende Lärm an den Schleusen und in den Schleusenkanälen,
sowie jede den Betrieb störende Ansammlung von Menschen daselbst ist verboten.
§ 30 (—). Fahrt über Wehre.
Die Fahrt über Wehre ist nur durch diejenigen Oeffnungen gestattet, die
bei Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, bei Nacht durch Lichter
derart bezeichnet fsind, daß in der Fahrtrichtung gesehen, die rechte Seite der
Fahrtöffnung durch eine schwarz-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt wird.
Das Fahren durch die anderen Oeffnungen ist verboten. Bei dieser Fahrt
ist der Gebrauch von Ankern und Schleppketten untersagt. Der Verkehr über
die Wehre ist völlig einzustellen, sobald es von zuständiger Seite angeo rdnet
und diese Anordnung bekannt gemacht ist.
Im übrigen gelten die für das Durchfahren von Brücken (§ 27
Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5) erlassenen Bestimmungen.
Das Umgeben der Schiffe kann unterbleiben, wenn besondere Vorkehrungen
zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Schiffes getroffen worden find.