Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 178 — 
2. Dampfschiffe ohne Anhang haben vor der Einfahrt in den Schleusen- 
kanal die Fahrtgeschwindigkeit zu mäßigen. Zu Tal fahrende Dampfschiffe mit 
Anhang haben die Anhänge vor dem Einfahren loszuwerfen, zu Berg fahrende 
Dampfschiffe mit Anhang dürfen nur dann mit ihren Anhängen einfahren, wenn 
hierdurch andere im Kanal oder an der Schleuse liegende Fahrzeuge nicht be- 
hindert oder gefährdet werden. 
3. Nur mit besonderer Genehmigung des Schleusenmeisters dürfen in den 
Schleusenkanälen die geschleppten Fahrzeuge gekuppelt und die Schleppzüge nach 
dem Durchschleusen wieder zusammengestellt werden. 
4. Das Einziehen der Fahrzeuge und Flöße in die Schleuse und das Aus- 
ziehen aus den Schleusen ist Sache der Schiffs-- oder Floßbemannung. Diese 
darf sich an der Bedienung der Tore, Schützen, Umläufe und dgl. nur mit aus- 
drücklicher Genehmigung des Schleusenmeisters beteiligen, ist jedoch auf Ver- 
langen des letzteren dazu verpflichtet. 
5. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen nur ausnahmsweise und mit be- 
sonderer Genehmigung des Schleusenmeisters an den Ufern der Schleusenkanäle 
zu längerem Aufenthalt festgelegt werden und dort Ladung aus= oder einladen. 
6. Das Einsetzen von eisenbeschlagenen Rudern, Stangen, Haken und dal. 
an anderen, als den dazu bestimmten Einrichtungen, namentlich an den Toren 
und dem Mauerwerk ist verboten, jedes starke Anstoßen an die Tore und Wände 
der Schleuse ist zu vermeiden. 
Die Böschungen der Schleusenkanäle dürfen ohne besondere Genehmigung 
des Schleusenmeisters nur an den für den Verkehr bestimmten Stellen betreten 
werden. 
7. Außer diesen Bestimmungen müssen auch alle Vorschriften, die auf den 
in der Nähe der Schleusen und Schleusenkanäle befindlichen Tafeln enthalten 
find oder nach Bedarf noch besonders erlassen werden, sowie alle Anordnungen 
des Schleusenmeisters namentlich in bezug auf die Reihenfolge der Fahrt durch 
die Schleuse genau befolgt werden. 
8. Vor dem Eintritt in die Schleusen find Fahrzeuge und Flöße von allen 
überhängenden oder überstehenden Gegenständen, als Rudern, Staaken, Stangen, 
Ankern und dgl. zu befreien, auch müssen die Gierbretter (Schwerter) ein- 
genommen werden. 
9. Fahrzeuge und Flöße von zu großen Abmessungen oder Fahrzeuge von 
zu großem Tiefgang, sowie schadhafte Fahrzeuge können von der Durchschleusung 
zurückgewiesen werden. 
Jeder ruhestörende Lärm an den Schleusen und in den Schleusenkanälen, 
sowie jede den Betrieb störende Ansammlung von Menschen daselbst ist verboten. 
§ 30 (—). Fahrt über Wehre. 
Die Fahrt über Wehre ist nur durch diejenigen Oeffnungen gestattet, die 
bei Tage durch über Eck gestellte quadratische Tafeln, bei Nacht durch Lichter 
derart bezeichnet fsind, daß in der Fahrtrichtung gesehen, die rechte Seite der 
Fahrtöffnung durch eine schwarz-weiße Tafel bzw. ein rotes Licht begrenzt wird. 
Das Fahren durch die anderen Oeffnungen ist verboten. Bei dieser Fahrt 
ist der Gebrauch von Ankern und Schleppketten untersagt. Der Verkehr über 
die Wehre ist völlig einzustellen, sobald es von zuständiger Seite angeo rdnet 
und diese Anordnung bekannt gemacht ist. 
Im übrigen gelten die für das Durchfahren von Brücken (§ 27 
Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5) erlassenen Bestimmungen. 
Das Umgeben der Schiffe kann unterbleiben, wenn besondere Vorkehrungen 
zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Schiffes getroffen worden find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.