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oberhalb im Strome oder an den Ufern am Tage durch Ausstecken zweier über-
einander angebrachter roter Flaggen, nachts durch Aufhängen zweier über-
einanderstehender roter Lichter angezeigt. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen an
so bezeichneten Stellen bis zur Wiederfreilegung der Fahrt beilegen und allen
näheren Anweisungen der Aufsichtsbeamten und Wachposten Folge leisten.
§ 36 (§ 30). Verhalten bei Unglücksfällen.
1. Wird ein Fahrzeug oder Floß auf der Reise gefährlich beschädigt, so ist
dessen Fahrt einzustellen und erst nach einer zur Fortsetzung der Fahrt genügen-
den Ausbesserung des Schadens wieder fortzusetzen.
2. Versetzte (verlorene) Anker müssen sofort aus dem Flußbett entfernt
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ihre Lage durch ein geeignetes Zeichen
genau kenntlich zu machen. Auch hat jeder Schiffer, der einen am Grunde
liegenden Anker verschleppt, die neue Stelle zu bezeichnen, und falls er einen
fremden Anker hebt, ihn abzuliefern.
3. Wenn ein Fahrzeug oder Floß sich in Not oder Gefahr befindet, so ist
dies durch sechs kurze Töne mit der Dampfpfeife oder dem Horne anzuzeigen.
4. Im Falle eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen oder Flößen, sowie in
sonstigen Fällen einer Gefährdung von Menschenleben beim Schiffahrtsbetriebe
haben Führer und Mannschaften jedes Fahrzeuges oder Floßes den nach der
Lage der Umstände zur Rettung und Hilfe erforderlichen Beistand zu leisten,
soweit sie dazu ohne Gefährdung des eigenen Fahrzeuges und der auf ihm be-
findlichen Personen imstande sind.
5. Bei Unglücksfällen dürfen der Schiffs= oder Floßführer und die Mann-
schaften das Schiff oder Floß erst bei augenscheinlicher Lebensgefahr verlassen.
Sie müssen zunächst bemüht sein, die für das Fahrzeug oder die Fahrgäste und
die Ladung eingetretene Gefahr zu beseitigen, bei dringender Gefahr aber vor
allem auf die Rettung der Menschenleben und erst dann auf die Bergung der
Ladung bedacht sein.
6. Von jedem Unglücksfalle ist auf kürzeftem Wege dem nächsten Wasser-
bauinspektor oder anderen Aufsichtsbeamten Anzeige zu machen und dessen
weiteren Anordnungen Folge zu leisten.
§ 37 (( 31). Verhalten beim Festfahren oder Sinken von Fahrzeugen
oder Flößen.
1. Ist ein Fahrzeug oder Floß im Strome gesunken, so ist der Führer
und bei seinem Unvermögen jeder Mann der Besatzung verpflichtet, sofort dem
nächsten Wasserbauinspektor oder Aufsichtsbeamten, sowie der nächsten Polizei-
oder Ortsbehörde hiervon Anzeige zu machen.
2. Wird durch das festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug oder Floß eine
vollständige Sperrung des Fahrwassers verursacht, so ist dies auf Kosten des
Schiffs= oder Floßführers nach § 35 (8§ 29) zu kennzeichnen. Wenn aber an dem
gesunkenen Fahrzeuge oder Floß noch vorbeigefahren werden kann, dann find die
im § 42 (7 34) vorgeschriebenen Signale anzuwenden. In jedem Falle ist
außerdem, falls es durch die Dertlichkeit bedingt oder von dem zuständigen
Wasserbauinspektor für nötig erachtet wird, ein zuverlässiger Mann in solcher
Entfernung von der Unfallstelle aufzustellen, daß sich nähernde Fahrzeuge und
Flöße durch ihn rechtzeitig gewarnt werden können.
3. Wenn der zuständige Wasserbauinspeltor die Beseitigung des gesunkenen
Fahrzeuges usw. für nötig hält, so sind der Führer und der Schiffseigner ver-
pflichtet, auf Aufforderung des Wasserbauinspeltors binnen einer von ihm fest-