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zusetzenden Frist Schiff und Ladung aus dem Wasserlauf zu entfernen. Kommen
Führer und Schiffseigner dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Strombau-
verwaltung das Schiff und die Ladung auf Kosten der Säumigen beseitigen lassen.
§ 38 (—). Verhalten der Sähren veenüber den Fahrzeugen und
lößen.
Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein zu Tal gehendes Fahrzeug
oder Floß in seiner Fahrt durch ein Fährschiff loder einen Prahm) aufgehalten
oder gestört wird.
Zu dem Zwecke darf das Fährschiff, sobald ein Talfahrzeug mit oder ohne
Anhang oder ein Floß sich einer Fährstelle bis zu einem von der Strombau=
verwaltung bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rotweiß geteilte Tafel
am Ufer bezeichnet ist, genähert und dieses durch einen langen Ton mit der
Dampfpfeife oder dem Nebelhorn oder durch Glockenschläge angekündigt hat,
nicht früher abfahren, als bis das Fahrzeug oder Floß vorüber ist, und muß,
wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße so rasch als möglich frei machen.
In letzterem Falle hat der Führer des Fahrzeuges oder des Floßes der
Fähre auszuweichen und alle in seiner Macht stehenden Hilfsmittel anzuwenden,
um einen Zusammenstoß mit dem Fährschiff oder eine Beschädigung der Fähr-
kette oder des Seiles zu vermeiden und zu diesem Zwecke den Lauf seines
Fahrzeuges zu mäßigen, nötigenfalls durch Anlegen oder Ankern zu hemmen,
bzw. durch Rückwärtsbewegungen seines Fahrzeuges eine gefahrbringende An-
näherung an das Fährschiff zu verhüten. Der Anfangspunkt der Fährgierseile
ist durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen.
Die in Fahrt befindlichen Fährgefäße und die zu Berg die Fährstelle durch-
fahrenden Fahrzeuge müssen einander je nach der Oertlichkeit ausweichen.
§ 39 (§ 32). Verhalten der Dampfschiffe beim Vorbeifahren bei
Fähren und anderen tiefgehenden Fahrzeugen, Booten, Flößen und
besonderen Anlagen usw. am Ufer.
Wenn ein Dampfschiff an einer Fähre, an einem kleinen Fahrzeuge oder
einem tiefgehenden beladenen größeren Schiffe, an einem in der Fahrt befind-
lichen Floße, an Anlegestellen oder an einem im Strome löschenden oder ladenden
Schiffe, an einem Baggerschiffe oder an einer im Strome liegenden Badeanstalt,
auch an schaar liegenden Deichen, abbrüchigen Ufern und an Stellen, die von
der Strombauverwaltung besonders kenntlich gemacht sind, vorüberfährt, so hat
es sich zur möglichsten Vermeidung jedes schädlichen Wellenschlages in geeigneter
Entfernung zu halten und nicht mit größerer Kraft zu fahren, als zu seiner
Fortbewegung und sicheren Steuerung erforderlich ist.
Sollte das Dampfschiff dennoch einem anderen Fahrzeuge uff. so nahe
gekommen sein, daß auch bei langsamer Fahrt dem anderen Fahrzeuge augen-
scheinlich noch Gefahr durch den Wellenschlag droht, so muß die Maschinenkraft
noch weiter ermäßigt und nötigenfalls die Maschine vollständig angehalten
** n dies ohne Gefahr für das Dampfschiff und dessen Anhang ge-
ehen kann.
8§ 40 (—). Vorbeifahren mehrerer Schleppzüge hintereinander an
Fähren.
Wenn mehrere Schleppzüge zu Berg unmittelbar nacheinander an einer
Fährstelle vorüberzufahren im Begriffe sind, so muß auf das von der Fährstelle
her folgende Winken mit einer weißen Flagge jedesmal der zweite Schleppzug
anhalten und zunächst das Fährschiff vorüberlassen.