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§ 41 (§ 33). Kreuzung von Telegraphenkabeln, Querseilen,
Fährüberfahrtswegen usw.
Beim Vorbeifahren an Seil-- oder Kettenfähren, sowie an allen durch ent-
sprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an denen sich Telegraphenkabeln,
Gas= oder Wasserleitungsrohre, oder ähnliche Anlagen befinden, dürfen die
Anker nicht am Grunde geschleppt, sondern müssen stets über Wasser sichtbar
aufgenommen werden. Das Ankerwerfen an diesen Stellen, sowie alle Hand-
lungen, welche eine Beschädigung derartiger Anlagen bewirken können, find
verboten.
In den Ueberfahrtswegen der Fähren darf von Fahrzeugen oder Flößen
weder gehalten noch beigelegt werden.
§ 42 (§ 34). Vorbeifahren an Baggern, manövrierunfähigen Fahr-
zeugen usw.
Den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Uferbauten oder zu
Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen und Fahrzeugen
jeder Art — mit Ausnahme der fahrenden Kähne und Prähme zum Verfabren
des Baggergutes — und den zu solchen Zwecken dort hergestellten Vorrichtungen,
sowie den im Fahrwasser liegenden beschädigten und manörrierunfähigen Fahr-
zeugen und Flößen müssen alle anderen Fahrzeuge und Flöße ausweichen.
Es ist jedoch auf den im Fahrwasser liegenden Baggermaschinen, Fahr-
zeugen usw. bei Tage durch Aufstecken einer roten Flagge diejenige Seite anzu-
deuten, an der vorbeizufahren ist; bei Nacht ist dieses Zeichen durch zwei neben-
einander angebrachte Lichter, ein rotes und ein helles weißes, zu ersetzen, von
denen das weiße diejenige Seite anzudeuten hat, an der vorbeizufahren ist.
Bei der Vorbeifahrt an den erwähnten Fahrzeugen und an Strom= und
Uferbaustellen haben die Schiffs= und Floßführer den Anordnungen der mit der
Leitung der fraglichen Arbeiten betrauten Beamten und Vorarbeiter unweigerlich.
Folge zu leisten und jede Störung dieser Arbeiten möglichst zu vermeiden.
§ 43 (6 35). Verhalten gegenüber den Strombauarbeiten.
Von allen Stellen, an denen Strombauten ausgeführt werden, hat sich
jedes Dampfschiff möglichst fern zu halten und langsam daran vorüber zu fahren,
wenn diese Stellen bei Tage durch eine rote Flagge, nachts mit einem roten
und einem hellen weißen Lichte am Ufer bezeichnet sind. Diese beiden Lichter
werden 1 m voneinander entfernt und in gleicher Höhe, das weiße Licht immer
wasserwärts, aufgestellt.
Sechster Abschnitt.
Festlegen, Ableichtern und Meberwintern.
§* 44 (8 36). Ankern und Anlegen, sowie Ableichtern bei regelmäßiger-
Fahrstraße.
1. Schiffsfahrzeuge und Flöße dürfen in der Regel nur dicht am Ufer
ankern und müssen stets stromrecht anlegen, so daß sie dem Schiffsverkehr nicht
hinderlich find.
2. Sind fie genötigt, im Strome vor Anker zu gehen, so dürfen fie sich
nur vereinzelt und derart aufstellen, daß das Fahrwasser nicht in störender Weise
beschränkt wird; alsdann muß mindestens eine erwachsene Person als Wache
auf jedem Fahrzeuge oder Floße zurückbleiben.