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2. Ist der Schiffer oder Floßführer durch besondere Umstände genötigt,
derartige in Nummer 1 genannte Gegenstände in den Strom zu werfen, so hat
er sich wegen Zuweisung eines geeigneten Platzes zum Auswerfen an den zu-
ständigen Aufsichtsbeamten zu wenden.
Achter Abschnitt.
§ 52 (§ 43). Strafen bei Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung, die
auf jedem Schiffe in wenigstens einem Exemplare vorhanden sein muß, werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft, so-
fern nicht nach den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften höhere oder
andere Strafen verwirkt sind.
Neunter Abschnitt.
Gültigkeit dieser und früherer Verordunngen.
§ 53 G 45). Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
§ 54 (§ 46). Aufhebung früherer Verordnungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung werden aufgehoben:
1. Die Polizeiverordnung vom 15. Januar 1881 zum Schutze der bei
Krossen, Frankfurt und Küstrin verlegten Telegraphenkabel.
2. Die Strompolizeiverordnung vom 1. Januar 1883 zur Regelung des
Schiffsverkehrs durch die Lessingbrücke in Breslau.
3. Die Strompolizeiverordnung vom 1. Januar 1883 zur Regelung des
Schiffsverkehrs durch die Brücke der Rechte-Oderufer-Eisenbahn unterhalb
eslau.
4. Die Polizeiverordnung vom 8. April 1884 zum Schutze der Brücke
über die Oder bei Krossen.
5. Die Strompolizeiverordnung vom 6. Februar 1885 betreffend den Düker
unterhalb der Wilhelmsbrücke in Breslau.
6. Die Polizeiverordnung vom 22. April 1886 betreffend das Verbot des
Mitführens von Fischereigerätschaften auf Schiffen.
7. Die Strompolizeiverordnung vom 1. Oktober 1886 zur Regelung des
Schiffsverkehrs durch die Oppelner Oderbrücken.
8. Die Strompolizeiverordnung vom 13. Juli 1887 zur Regelung des
Schiffsverkehrs durch die Krappitzer Brücke.
bei Faei Die Strompolizeiverordnung vom 30. November 1889 über das Ankern
ei Brieg.
10. Die Strompolizeiverordnung vom 30. August 1892 über den Berkehr
in der Winske.
11. Die Strompolizeiverordnung vom 4. Dezember 1893 betreffend das
Verhalten am Telegraphenkabel bei Tschicherzig.
12. Der Paragraph 4 der Strompolizeiverordnung vom 5. Februar 1894
über die Bezeichnung der Schiffe.
13. Die Strompolizeiverordnung vom 9. Juni 1894 über das Verhalten
am Koseler Wehr.
14. Die Polizeiverordnung vom 6. September 1894 über das Verhalten
der Schiffer und Flößer vor der Oderschleuse bei Ohlau.