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15. Die Polizeiverordnung vom 6. September 1894 über das Durch-
schleusen an den Oderschleusen in Brieg, Ohlau und in Breslau.
16. Die Polizeiverordnung vom 10. Mai 1895 über die Beförderung von
Petroleum in Kastenschiffen auf der Oder.
17. Die Polizeiverordnung vom 16. Mai 1898 betreffend das Betreten usw.
der Schiffe und Flöße durch die Strompolizeibeamten.
18. Die Polizeiverordnung vom 20. Juni 1901 betreffend die Länge der
Schleppzüge auf der Oderstromstrecke von Kosel O.-S. bis Fürstenberg a. O.
19. Die Strom= und Schiffahrtspolizeiverordnung vom 28. Auguft 1901
betreffend die Länge der Schleppzüge auf der Oderstromstrecke von Kosel O.-S.
bis Fürstenberg a. O.
20. Die Polizeiverordnung vom 24. März 1902 zum Schutze des bei Km.
199,7 verlegten Dükerrohres.
Breslau, den 15. Mai 1906.
Der Oberpräfident der Provinz Schlesien.
Chef der Oderstrombauverwaltung.
5. Dolizeiverordnung, betr. die Wartung der Dampfkessel der auf
den Stromgebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußschiffe, vom
14. April 1887. (Amtsbl. S. 171.)
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird hinsichtlich der auf den Strom-
gebieten der Elbe und Oder verkehrenden Flußdampfschiffe für den Umfang der
Provinzen Sachsen, Brandenburg, Hannover, Schlesien und Pommern ver-
ordnet, was folgt:
Erster Artikel.
Pstlichten der Maschinisten, Resselwärter und Heizer auf Bampfschiffen.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Kesselraum ist stets rein, gehörig erleuchtet und frei von allen nicht
dahin gehörigen Gegenständen zu halten.
2. Der Kesselwärter oder Heizer darf Unbefugten den Aufenthalt in dem
Kesselraum nicht gestatten.
3. Der Kessel ist während des Betriebes nicht ohne Aufsicht zu lassen.
Inbetriebsetzung des Dampfkessels.
4. Vor dem Füllen des Kessels ist zu untersuchen, ob derselbe in seinem
Innern genügend gereinigt ist, und ob alle dazu gehörigen Vorrichtungen gang-
bar und ihre Verbindungsröhren nicht verstopft sind. ·
5. Das Anheizen darf erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens bis
zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Standes mit Wasser gefüllt ist.
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der
Dampfraum mit der Atmosphäre in offener Verbindung zu halten.
7. Die Wasserstandsvorrichtungen find während des Anheizens mehrmals
zu probieren.
Betrieb des Dampfkessels.
8. Nachdem Dampfspannung im Kessel eingetreten, dürfen die Hähne und
Ventile desselben nur langsam geöffnet werden.
9. Der Wasserstand darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten
Standes sinken.