Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Das Tiefgangsmaß muß von der Eintauchungslinie des unbeladenen 
Schiffes bis 10 cm über die höchste zulässige Eintauchung des vollbeladenen 
Schiffes reichen. 
§ 3. Die senkrechte Maßeinteilung erfolgt von unten nach oben in Dezi- 
metern, mit Null am tiefsten Punkte des Schiffsbodens beginnend. Die un- 
geraden Dezimeter sind schwarz, die geraden Dezimeter weiß zu bezeichnen. 
In jedem weißen Dezimeterfelde ist das vorhergehende ungerade Dezimeter 
mit arabischen schwarzen Zahlen von mindestens 4 cm Höhe zu vermerken. 
Eine Unterteilung der einzelnen Dezimeter mit Teilstreifen von 2 cm 
Höbe ist nur auf einem seitlichen Drittel des Tiefgangsmaßes durchzuführen. 
Zu beiden Seiten des Tiefgangsmaßes ist zur Abhebung von der Farbe 
des Schiffes ein mindestens 2 cm breiter weißer Streifen anzubringen. 
§ 4. Aufgehoben durch § 54 der Verordnung vom 15. Mai 1906 Nr. 2. 
§ 5. Schiffer, an deren Kähnen die vorgeschriebenen 6 Tiefgangsmaße 
feblen, oder die vorhandenen Tiefgangsmaße eine mit den Kontrollwinkelmaßen 
der Strombauverwaltung nicht übereinstimmende oder eine nicht deutlich er- 
kennbare Maßeinteilung zeigen, oder deren Kahnaufschrift nicht dem vorstehenden 
#§4 entspricht, werden mit einer Geldbuße bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle 
mit entsprechender Haft bestraft. 
Breslau, den 15. Februar 1894. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung. 
Oberpräsident von Schlesien. 
6. Holizeiverordnung für den Dafen zu Neusalz a. d. Oder, vom 
5. Januar 1000. (Amtsbl. S. 190.) 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 wird für den Betrieb und die Benutzung der Hafenanlagen 
zu Neusalz folgendes verordnet: 
§ 1. Das Hafengebiet umfaßt den städtischen Binnenhafen und den Vor- 
hafen, sowie die in städtischer Verwaltung befindliche stromfiskalische Güterab- 
lage unterhalb der Hafeneinfahrt. 
§ 2. Als ortsüblicher Lade= und Löschplatz im Sinne des Binnenschiff- 
fahrtsgesetzes vom 15. Juni 1895 gilt nur der Binnenhafen. 
In dem Vorhafen darf ein Anlegen von Schiffen nur in der Weise statt- 
finden, daß in der Mitte dieses Hafens eine Fahrstraße frei bleibt, die an jedem 
Punkte ein bequemes Vorbeifahren zweier Schiffe gestattet. 
An der fiskalischen Güterablage unterhalb der Hafeneinfahrt dürfen Schiffe 
zum Laden und Löschen nur, wenn es die Wasserstände und der Raum ohne 
Behinderung der durchgehenden Schiffahrt gestatten, und auch dann nur auf die 
Dauer von 24 Stunden anlegen. 
§ 3. Der Hafen ist mit nachstehenden Einschränkungen gegen Erlegung. 
der nach dem Tarif vom 28. Februar 1898 festgesetzten Abgaben allen Schiffen 
geöffnet, welche die Oder zu befahren berechtigt sind. 
Schiffe, die nach Ermessen der Hafenpolizei stark leck und in Gefahr find, 
unterzufinken, oder die mit Explofivstoffen beladen sind, werden zum Hafen nicht. 
zugelassen. Dieselbe Bestimmung findet Anwendung auf Schiffe, auf denen an- 
steckende Krankheiten aufgetreten sind, vor ihrer Desinfizierung. 
Die Zulassung von Schiffen mit ätzenden oder giftigen Stoffen kann seitens 
der Hafenpolizei Beschränkungen unterworfen werden. 
Sofern der Verkehr es erfordert, kann den Schiffen die Einfahrt und den.
	        
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