Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Abteilung VIll. 
Gesundheitspolizei. 
A. Ausũbung der Seilkunde. 
I. Dolizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Medizinalpersonen, vom 
28. Dezember 1875. (Amtsbl. 1876, S. 2.) 
§ 1. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer und Zahnärzte, welche 
im diesseitigen Regierungsbezirk die Praxis ausüben wollen, haben dies vor 
Beginn derselben dem Kreisphyfikus unter Vorlegung der Approbation und 
Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen 
Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnisse anzugeben. 
§ 2. Hebammen, welche im Regierungsbezirke die Praxis ausüben wollen, 
haben dies vor Beginn derselben dem Kreisphysikus unter Vorlegung des 
Prüfungszeugnisses und Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig 
denelben die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnifse an- 
zugeben. 
§ 3. Tierärzte, welche im Regierungsbezirk die Praxis ausüben wollen, 
haben dies vor Beginn derselben dem Kreistierarzt unter Vorlegung der Appro- 
bation und Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die 
erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnisse anzugeben. 
§ 4. Etwaigen Domizilwechsel innerhalb des Bezirks haben innerhalb 
vierzehn Tagen nach Eintritt desselben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten 
Personen den ebendaselbst angegebenen Amtsstellen zu melden. 
§ 5. Ebenso haben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Personen den eben- 
daselbst angegebenen Amtsstellen die Aufgabe ihrer Praxis und den Wegzug 
aus dem Bezirk anzuzeigen. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 5 werden 
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis 
zu acht Tagen tritt, bestraft. 
Liegnitz, den 28. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. 
2. Bekanntmachung, betr. die Anstellung der Hebammen, vom 
22. März 1000. (Amtsbl. S. 82.) 
Der Herr Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten hat mittelst Erlasses 
vom 24. Februar d. Is. die Fassung des § 4 der Allgemeinen Verfügung vom 
6. August 1883, betr. das Hebammenwesen (Ministerialblatt für die innere 
Verwaltung, S. 211) abgeändert, wie folgt: 
Kogze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 1
	        
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