Abteilung VIll.
Gesundheitspolizei.
A. Ausũbung der Seilkunde.
I. Dolizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Medizinalpersonen, vom
28. Dezember 1875. (Amtsbl. 1876, S. 2.)
§ 1. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer und Zahnärzte, welche
im diesseitigen Regierungsbezirk die Praxis ausüben wollen, haben dies vor
Beginn derselben dem Kreisphyfikus unter Vorlegung der Approbation und
Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die erforderlichen
Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnisse anzugeben.
§ 2. Hebammen, welche im Regierungsbezirke die Praxis ausüben wollen,
haben dies vor Beginn derselben dem Kreisphysikus unter Vorlegung des
Prüfungszeugnisses und Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig
denelben die erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnifse an-
zugeben.
§ 3. Tierärzte, welche im Regierungsbezirk die Praxis ausüben wollen,
haben dies vor Beginn derselben dem Kreistierarzt unter Vorlegung der Appro-
bation und Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig demselben die
erforderlichen Notizen hinsichtlich ihrer Personalverhältnisse anzugeben.
§ 4. Etwaigen Domizilwechsel innerhalb des Bezirks haben innerhalb
vierzehn Tagen nach Eintritt desselben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten
Personen den ebendaselbst angegebenen Amtsstellen zu melden.
§ 5. Ebenso haben die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Personen den eben-
daselbst angegebenen Amtsstellen die Aufgabe ihrer Praxis und den Wegzug
aus dem Bezirk anzuzeigen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 5 werden
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis
zu acht Tagen tritt, bestraft.
Liegnitz, den 28. Dezember 1875.
Königliche Regierung.
2. Bekanntmachung, betr. die Anstellung der Hebammen, vom
22. März 1000. (Amtsbl. S. 82.)
Der Herr Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten hat mittelst Erlasses
vom 24. Februar d. Is. die Fassung des § 4 der Allgemeinen Verfügung vom
6. August 1883, betr. das Hebammenwesen (Ministerialblatt für die innere
Verwaltung, S. 211) abgeändert, wie folgt:
Kogze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 1