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wät ladenden Schiffen der Aufenthalt im Hafen ohne weiteres untersagt
werden.
§ 4. Vor der Einfahrt in den Hafen hat der Schiffsführer das Schiff
bei der Hafenverwaltung anzumelden, den Zweck des Aufenthalts anzugeben
und den Meßbrief nebst Begleitpapiere vorzulegen.
Die Schiffe find stets nur an den von der Hafenverwaltung zum Laden
oder Löschen angewiesenen Stellen anzulegen. Bei zugefrorener Wasserfläche
sind die Schiffe von der Besatzung bis zu der angewiesenen Stelle durchzueisen.
Ein eigenmächtiges Aendern der Liegeplätze darf nicht erfolgen.
Kommt der Schiffer den Anordnungen betreffs des Anlegens nicht sofort
Racheis wird das Schiff durch die Hafenpolizei an die angewiesene Stelle ge-
a
Der Schiffer hat dann außer der verwirkten Polizeistrafe noch die Kosten
der zwangsweisen Fortschaffung zu tragen.
Dampfer dürfen nicht schneller fahren, als ein Mann am Ufer im Schritt
folgen kann.
Fahrende Schiffe haben einander in der Regel nach rechts auszuweichen;
die fiskalischen Schiffe haben bei jeder Fahrt den Vorrang.
Das Ankerwerfen ist innerhalb des Binnenhafens nur im Notfall zulässig.
Das Schleppen der Anker ist verboten. Zur Fortbewegung längs dem Ufer,
sowie zum Festlegen der Fahrzeuge, find die am Ufer befindlichen Pfähle zu be-
nutzen; das Einsetzen von Bootshaken, Ruderstaaken und dgl. gegen Mauerwerk,
ebenso gegen die Pfeiler der Hafenbrücke ist verboten.
§ 5. Liegende Schiffe find an den an dem Ufer befindlichen Pfählen zu
befestigen.
Das Befestigen an der Hafenbrücke, an Eisenbahnschienen, Laternenpfählen,
Kränen, anderen Lademitteln und dgl. ist verboten.
Die Schiffe sind vorn und hinten so festzulegen, daß fie bei steigendem
Wasser nicht abtreiben, bei fallendem nicht auf die Böschungen geraten können.
Wenn die Schiffe nebeneinander liegen, so haben die Schiffer das Ueber-
legen von Gängen und Haltetauen, sowie das Hinüberschaffen der Ladung ein-
ander zu gestatten. Hintereinander liegende Schiffe find der Länge nach so zu
verschieben, daß überall die möglichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird:
abgesehen von einem Notfall ist jedoch niemand befugt, ohne Anweisung der
Hafenpolizei die Haltetaue eines anderen Schiffes zu lösen oder umzulegen. Das
Ueberladen von Frachten aus einem Schiff in das andere darf am Ufer nur
dann, wenn der Platz nicht von anderen Schiffen in Anspruch genommen wird,
im übrigen nur an der von der Hafenpolizei zu bestimmenden Stelle erfolgen.
§ 6. Verboten im Hafen ist:
a) das Baden und das unbefugte Fischen und Krebsen;
b) das Kochen und Schmelzen von Teer, Oel, Harz, Pech und anderen
leicht entzündlichen Stoffen;
J) die Benutzung offener Lichter ohne Laternen, offener Feuer oder Feuer
auf offenen Herden;
) die Benutzung von Feuer auf Schiffen, die mit Stroh, Heu oder mit
anderen leicht entzündlichen Gegenständen beladen find;
8) — Schießen und das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche Ruhe-
örung;
f) die Verunreinigung der Hafenanlagen durch Exkremente, Kadaver, Kehr-
richt, Ballast, Steine, Sand, Kohlen, Asche und sonstige Abfälle:
8) das Versenken von Fliegern (kleinen Handkähnen), Bau= und Nutzhölzern;
h) das Betreten der Böschungen und des Hafengeländes außerhalb der
Treppen und Wege.