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Das Haufieren mit Gegenständen irgend welcher Art ist im Hafen nur
mit besonderer Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet.
Gesunkene Schiffe oder Ladungen müssen durch Warnungszeichen kenntlich
gemacht und innerhalb der von der Hafenverwaltung festgesetzten Frist beseitigt
werden, widrigenfalls dies von der Hafenverwaltung auf Kosten des Eigentümers
geschieht.
Von verlorenen Ankern und sonstigen Gegenständen ist der Hafenverwaltung
sofort Anzeige zu machen.
§ 7. Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer find dafür haftbar, daß
jedes Schiff im Hafen ausreichend bemannt ist, um den Anordnungen der Hafen-
polizei Folge leisten zu können.
Während der Schiffahrtszeit muß auf jedem Schiff wenigstens ein Mann
sich aufhalten und nächtigen, der für die Befolgung dieser Verordnung mit ver-
antwortlich ist; die Bemannung muß im Besitz von Ausweispapieren sein und
solche der Hafenpolizei auf Erfordern vorzeigen. Bei Gefahr im Hafengebiete,
Brand, Sturm, Hochwasser und Eisgang, hat die Mannschaft der nicht unmittel-
bar bedrohten Schiffe der Mannschaft der bedrohten nach Anweisung der Hafen-
polizei unentgeltlich Hilfe zu leisten.
Bei Frostwetter hat die Bemannung das Schiff eisfrei und flott zu er-
halten und nach Aufforderung der Hafenpolizei beim Aufeisen einer Fahrstraße
im Hafen unentgeltlich mitzuwirken.
Während der winterlichen Schiffahrtssperre ist es den Schiffen nach vorher-
gegangener Anmeldung bei der Hafenverwaltung gestattet, eine Anzahl von
höchstens 6 benachbarten Schiffen durch einen gemeinschaftlichen Wächter be-
wachen zu lassen. Zur Erfüllung vorstehender Vorschriften find sie jedoch ver-
pflichtet, auf Anordnung der Hafenpolizei die Besatzungsmannschaften jederzeit
zu verstärken.
Bei Ausbruch eines Brandes ist es der Hafenpolizei gestattet, wenn es
zur Erhaltung anderer Werte nötig, in Brand geratene Schiffe zu versenken,
ohne daß die betreffenden Schiffseigentümer eine Entschädigung dafür zu be-
anspruchen haben.
§ 8. Ausbesserungsbedürftige Fahrzeuge, wie Flieger (kleine Handkähne) usw.,
dürfen auf die Hafenböschungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Hafen-
polizei aufgeholt werden.
Ufer, welche von der Hafenverwaltung gebaut oder ausgebessert werden
sollen, find auf Erfordern der Hafenpolizei sofort zu räumen.
§ 9. Bei der Ent= und Verladung von Gütern mit den Kränen hat
jeder Schiffer unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, daß sich niemand
beim Anheben, Herumziehen oder Niederlassen der angehängten Lasten unter
denselben aufhält oder bewegt.
§ 10. Die Ausübung der Hafenpolizei, insbesondere die Aufsicht über den
Hafen und die Ausführung dieser Verordnung liegt den königlichen Strom-
polizeibeamten und den städtischen Hafenpolizeibeamten nach den ihnen zu er-
teilenden besonderen Vorschriften ob.
Die Polizeibeamten sind befugt, die Schiffe und deren innere Räume jeder-
zeit zu betreten.
Auch abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist den
Anweisungen der vorgenannten Beamten unweigerlich Folge zu leisten, sobald
es sich um die Ordnung und Sicherheit im Hafen handelt.
§ 11. Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird mit Geld-
buße bis zu 60 Mark oder verhältnismäßiger Haft bestraft, sofern nicht nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.