Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Uebertreter wird durch die zu- 
erkannte Geldstrafe oder Haft nicht ausgeschlossen. 
§ 12. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung 
in Kraft. 
Breslau, den 3. Januar 1900. 
Der Chef der Oderstrombauverwaltung. 
Oberpräfident der Provinz Schlesien. 
Ga. Bekanntmachung, betr. die Dersonenüberfahrt am Ausgange des 
Reusalzer Hafens, vom 18. August 1002. (Amtsbl. S. 221.) 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß für die neu ein- 
gerichtete Personenüberfahrt am Ausgange des Neusalzer Hafens das Fährgeld 
für eine Person bei Wasserständen über 3,50 m am Pegel zu Neusalz a. O. 
5 Pfennig, sonst 3 Pfennig beträgt. 
Breslau, den 18. Auguft 1902. 
Der Oberpräsident von Schlesien, 
Chef der Oderstrombauverwaltung. 
Sb. Tarif für die städtischen Hafenanlagen zu Weusalz a. OC., vom 
5. Mai 1002. (Amtsbl. S. 147.) 
7. Dolizeiverordnung für den Winterhafen zu Lschicherzig, vom 
4. Oktober 1808. (Amtsbl. S. 289.) 
Auf Grund des § 138 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 wird nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Das Hafengebiet des Winterhafens zu Tschicherzig umfaßt das Hafen- 
becken, den Hafendeich und die dazu gehörigen auf den Ufern hergestellten An- 
lagen, sowie die Anlegestellen am rechten Ufer der Oder unterhalb der Tschicher- 
ziger Brücke. 
§ 2. Die Aufficht über den Hafen, sowie die Ausführung dieser Verordnung 
liegt dem mit der Hafenpolizei betrauten königlichen Baubeamten und seinen 
Organen ob. 
Die Auffichtsbeamten sind befugt, die Schiffe und deren innere Räume zu 
etreten. 
Auch abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist den 
Anweisungen der vorgenannten Beamten unweigerlich Folge zu leisten, sobald 
es sich um die Ordnung und Sicherheit im Hafen handelt. 
8 3. Der Hafen bei Tschicherzig ist gegen Erlegung der festgesetzten Abgaben 
allen Schiffen geöffnet, welche die Oder zu befahren berechtigt find, soweit das 
Einlaufen nach dem Ermessen der Hafenpolizei zulässig ist. 
Ausgeschlossen von der Zulassung zum Hafen find Schiffe, welche nach 
dem Ermessen der Hafenpolizei stark leck und in Gefahr sind, unterzufinken, sowie 
Schiffe mit Ladungen von Expxlofiostoffen und Schiffe, auf denen ansteckende 
Krankheiten aufgetreten sind, vor stattgefundener Desinfizierung. Die Zulassung 
von Schiffen mit ätzenden oder giftigen Stoffen kann seitens der Hafenpolizei 
Beschränkungen unterworfen werden. 
Als Lagestelle ist für solche Schiffe die linke, untere Seite des Hafenbeckens 
(Hafenmündung) bestimmt.
	        
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