— 193 —
§ 4. Alle Schiffe, welche in den Hafen einfahren wollen, sind vor der
Einfahrt bei der Hafengeldhebestelle anzumelden. Der Führer hat bei der An-
meldung den Meßbrief vorzulegen und den Zweck seines Aufenthaltes im Hafen
anzugeben.
Den Meßbrief erhält der Schiffer nach Zahlung des Hafengeldes zurück.
Die Schiffer haben die ihnen zum Laden oder Löschen angewiesenen Stellen
pünktlich aufzusuchen.
§ 5. Dampfer dürfen im Hafen nicht schneller fahren, als ein Mann am
Ufer im Schritt folgen kann.
Die Benutzung der Segel und Zugtiere ist untersagt.
In Bewegung befindliche Schiffe haben einander in der Regel nach rechts
auszuweichen.
« Die fiskalischen Schiffe haben bei jeder Fahrt Vorrang. Zur Fort-
bewegung längs des Ufers, sowie zum Festlegen der Schiffe sind die Haltpfähle
zu benutzen.
Das Einsetzen der Ruder, Staaken usw. gegen die Hafenufer bzw. Deich-
böschungen ist verboten.
§ 6. Die Schiffe find vorn und hinten so zu befestigen, daß sie bei steigen-
dem Wasser nicht abtreiben, bei fallendem Wasser nicht auf die Hafenböschungen
geraten können.
Wenn Schiffe nebeneinander liegen, so haben die Schiffer das Ueberlegen
von Gängen und Haltetauen und das Hinüberschaffen der Ladung einander zu
gestatten.
Hintereinander liegende Schiffe find der Länge nach so zu verschieben,
daß überall die möglichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird.
Es ist jedoch niemand befugt, ohne Anweisung des Hafenmeisters die
Haltetaue eines anderen Schiffes zu lösen.
Führt ein Schiffer die ihm von der Hafenpolizei erteilte Anordnung
betreffs Anlegens nicht aus, so ist letztere berechtigt, das betreffende Schiff an
die angewiesene Stelle schaffen zu lassen. Der Schiffer hat in diesem Falle
außer der verwirkten Polizeistrafe noch die Kosten der zwangsweisen Fort-
schaffung, welche von dem Wasserbauinspektor festgesetzt werden, zu tragen.
§ 7. Verboten im Hafen ist:
1. Das Baden, das unbefugte Fischen und Krebsen.
x1 2. Das Schießen, das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche Ruhe-
törung.
3. Die Verunreinigung durch menschliche oder tierische Aus wurfstoffe, Tier-
leichen, Kehricht: das Auswerfen von Ballast, Steinen, Kohlen, Asche und
sonstigen Abfällen.
4. Das Betreten der Deich-- und Uferböschungen außerhalb der Wege.
Gesunkene Fahrzeuge müssen binnen drei Tagen gehoben und aus dem
Fahrwasser geschafft werden, widrigenfalls dies von der Hafenpolizei auf Kosten
des Eigentümers geschieht.
§ 8. Der Schiffseigentümer bzw. Führer ist dafür haftbar, daß jedes
Schiff im Hafen ausreichend bemannt ist, um den Anordnungen der Hafenpolizei
Folge leisten zu können. Auf jedem Schiff im Hafen muß während der Schiffahrts-
periode wenigstens ein Mann sich aufhalten und nächtigen.
Die Bemannung muß im Besitze von Ausweispapieren sein und diese den
Beamten auf Verlangen vorzeigen.
Bei Gefahr im Hafengebiet, Brand, Sturm, Hochwasser und Eisgang hat
die Mannschaft der nicht unmittelbar bedrohten Schiffe nach Anweisung der
Hafenpolizei unentgeltlich Hilfe zu leisten.
Koge, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 18