Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 4. Alle Schiffe, welche in den Hafen einfahren wollen, sind vor der 
Einfahrt bei der Hafengeldhebestelle anzumelden. Der Führer hat bei der An- 
meldung den Meßbrief vorzulegen und den Zweck seines Aufenthaltes im Hafen 
anzugeben. 
Den Meßbrief erhält der Schiffer nach Zahlung des Hafengeldes zurück. 
Die Schiffer haben die ihnen zum Laden oder Löschen angewiesenen Stellen 
pünktlich aufzusuchen. 
§ 5. Dampfer dürfen im Hafen nicht schneller fahren, als ein Mann am 
Ufer im Schritt folgen kann. 
Die Benutzung der Segel und Zugtiere ist untersagt. 
In Bewegung befindliche Schiffe haben einander in der Regel nach rechts 
auszuweichen. 
« Die fiskalischen Schiffe haben bei jeder Fahrt Vorrang. Zur Fort- 
bewegung längs des Ufers, sowie zum Festlegen der Schiffe sind die Haltpfähle 
zu benutzen. 
Das Einsetzen der Ruder, Staaken usw. gegen die Hafenufer bzw. Deich- 
böschungen ist verboten. 
§ 6. Die Schiffe find vorn und hinten so zu befestigen, daß sie bei steigen- 
dem Wasser nicht abtreiben, bei fallendem Wasser nicht auf die Hafenböschungen 
geraten können. 
Wenn Schiffe nebeneinander liegen, so haben die Schiffer das Ueberlegen 
von Gängen und Haltetauen und das Hinüberschaffen der Ladung einander zu 
gestatten. 
Hintereinander liegende Schiffe find der Länge nach so zu verschieben, 
daß überall die möglichste Ausnutzung der Anlagen erreicht wird. 
Es ist jedoch niemand befugt, ohne Anweisung des Hafenmeisters die 
Haltetaue eines anderen Schiffes zu lösen. 
Führt ein Schiffer die ihm von der Hafenpolizei erteilte Anordnung 
betreffs Anlegens nicht aus, so ist letztere berechtigt, das betreffende Schiff an 
die angewiesene Stelle schaffen zu lassen. Der Schiffer hat in diesem Falle 
außer der verwirkten Polizeistrafe noch die Kosten der zwangsweisen Fort- 
schaffung, welche von dem Wasserbauinspektor festgesetzt werden, zu tragen. 
§ 7. Verboten im Hafen ist: 
1. Das Baden, das unbefugte Fischen und Krebsen. 
x1 2. Das Schießen, das Abbrennen von Feuerwerk, sowie nächtliche Ruhe- 
törung. 
3. Die Verunreinigung durch menschliche oder tierische Aus wurfstoffe, Tier- 
leichen, Kehricht: das Auswerfen von Ballast, Steinen, Kohlen, Asche und 
sonstigen Abfällen. 
4. Das Betreten der Deich-- und Uferböschungen außerhalb der Wege. 
Gesunkene Fahrzeuge müssen binnen drei Tagen gehoben und aus dem 
Fahrwasser geschafft werden, widrigenfalls dies von der Hafenpolizei auf Kosten 
des Eigentümers geschieht. 
§ 8. Der Schiffseigentümer bzw. Führer ist dafür haftbar, daß jedes 
Schiff im Hafen ausreichend bemannt ist, um den Anordnungen der Hafenpolizei 
Folge leisten zu können. Auf jedem Schiff im Hafen muß während der Schiffahrts- 
periode wenigstens ein Mann sich aufhalten und nächtigen. 
Die Bemannung muß im Besitze von Ausweispapieren sein und diese den 
Beamten auf Verlangen vorzeigen. 
Bei Gefahr im Hafengebiet, Brand, Sturm, Hochwasser und Eisgang hat 
die Mannschaft der nicht unmittelbar bedrohten Schiffe nach Anweisung der 
Hafenpolizei unentgeltlich Hilfe zu leisten. 
Koge, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 18
	        
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