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§ 9. Betreten des Treideldammes.
Die Krone des Treideldammes darf in ihrer ganzen Ansdehnung von den
Mannschaften der stromab= bzw. stromaufwärts zu bringenden Fahrzeuge, dem
obwaltenden Bedürfnis gemäß, betreten werden.
Das Betreten der Böschungen des Treideldammes ist nur auf den vor-
handenen Treppen gestattet. Das Betreten der am Treideldamm bestehenden
Faschinenpackwerke und Pflanzung, sowie jede Beschädigung des Treideldammes,
sei es durch Ausbringen von Schiffsankern oder auf sonstige Weise, find
untersagt.
§ 10. Verbot des Betretens des Fortifikationsgebiets.
Das Fortifikationsgebiet am linksseitigen Oderufer vom Anfange der
Sternschanze bis zur Flußbadeanstalt, auf dem rechtsseitigen Ufer von der
städtischen Güterablage abwärts bis zur Ausmündung der alten Oder darf mit
Ausnahme des bestehenden Leinpfades von den Schiffern nicht betreten, noch
zur Befestigung der Schiffsgefäße oder zum Verladen benutzt werden.
§ 11. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft, so-
fern nicht nach den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften höhere oder
andere Strafen verwirkt sind.
§ 12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
§ 13. Aufhebung früherer Verordnungen.
Die Polizeiverordnungen vom 1. November 1890 (Amtsbl. der Kfgl.
Regierung zu Liegnitz Nr. 47)
vom 25. April 1894 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Liegnitz Nr. 19),
vom 5. Oktober 1880 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Liegnitz Nr. 44) und
vom 17. Juli 1886 (Amtsbl. der Kgl. Regierung zu Breslau Nr. 31)
werden hierdurch aufgehoben.
Breslau, den 17. Mai 1906.
Der Oberpräsident von Schlesien.
Chef der Oderstrombauverwaltung.
0. Dolizeiverordnung, betr. das Uebersetzen über öffentliche Ströme,
vom 8. Januar 1848. (Amtsbl. S. 32.)
§ 1. Im allgemeinen hat der Inhaber einer Fährgerechtigkeit die Ver-
pflichtung, die Passage an dem bestimmten öffentlichen Uebergangspunkte, fort-
dauernd und zu allen Jahreszeiten, mit polizeilich anerkannter Sicherheit zu
erhalten. Es bleibt ihm zwar unbenommen, soweit ihn die Natur dabei, z. B.
mittelst teilweiser oder gänzlicher Eisbedeckung, unterstützt, dies zu benutzen,
jedoch ist er verbunden, jederzeit solche Vorrichtungen zu treffen, wie sie den
jedesmaligen Umständen und dem Zwecke der Sicherheit angemessen sind.
§ 2. Der unmittelbare Vorsteher einer Fähranstalt, Pächter oder Setz-
schiffer sowohl, als auch dessen Leute, müssen der Stromfahrt kundige Leute
sein, und darf niemand dazu angenommen werden, der seine Qualifikation vor-
her nicht genügend nachgewiesen hat.
§ 3. Die Belastungsfähigkeit einer jeden öffentlichen Fähre, Prahms oder
Uebersatzboots muß unter Leitung des Kreisbaubedienten, mit Zuziehung eines