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zuverlässigen Schiffers ein für allemal festgestellt, und zu dem Ende mittelst
einer unauslöschlichen weißen Marke, um das Gefäß herum, bezeichnet werden.
Ueber diese Marke hinaus darf dasselbe unter keinen Umständen beie
schwerer Verantwortlichkeit des Fährinhabers belastet werden.
§ 4. Der Uebersatz muß zu jeder Tages= und Nachtzeit, insofern ein mit
dem Staate bestehender Kontrakt nicht etwas anderes festsetzt, wie auch sowohl
bei gutem als üblem Wetter, ohne Zeitverlust stattfinden.
Erfordern ungewöhnliche Naturereignisse, als hoher Wasserstand, Eisgang,
Wind ufw. einen ungewöhnlichen Kraft= und Kostenaufwand, so hat der Fähr-
inhaber Anspruch auf deren Vergütung und kann demnächst höhere, als die ge-
wöhnlichen Uebersatzgebühren fordern.
Dieselben müssen nach Maßgabe der Umstände das Doppelte und Drei-
fache betragen, das Vierfache aber nicht übersteigen, falls sich der Reisende nicht
aus eigener Bewegung zu einer höheren Vergütung veranlaßt findet. Andern-
falls bleibt es demselben jederzeit unbenommen, insofern er die Steigerung der
Sätze um das Doppelte oder Dreifache und Vierfache unangemessen findet,
darüber auch nachträglich bei der vorgesetzten Polizeibehörde Beschwerde zu
führen und auf deren Festsetzung anzutragen, der sich der Fährinhaber unter-
werfen muß.
Ausgenommen von obigen Bestimmungen bleiben natürlich Fälle augen-
scheinlicher Lebensgefahr, wo dann der Uebersatz ganz unterbleiben muß.
§ 5. Einzelne Personen müssen sofort übergesetzt werden, wenn sie so viel
entrichten, als das Fährgeld von einem Fuhrwerke, bei dessen Erreichung die
Fähranstalt zum alleinigen Uebersatz verpflichtet ist, beträgt. Auch ist der Fähr-
mann verpflichtet, nach beendigtem Uebersatze sofort zu seiner Station zurück-
zukehren, ohne auf Rückfracht zu warten.
§ 6. Sobald der Uebergangspunkt mit Eis bedeckt ist und mit Fuhr-
werken passiert werden kann, ist der Eigentümer der Fährgerechtigkeit ver-
pflichtet, für sichere Auf= und Abfahrten durch Bretteranlagen und Schwimm-
brücken zu sorgen, insoweit, als es nach dem Urteile der Lokalpolizeibehörde
notwendig ist. Auch ist bei anhaltendem Froste die Eisbahn zu verstärken und
demnächst dergestalt zu bezeichnen, daß sie bei dem Uebergange nicht verfehlt
werden kann.
Für die daraus dem Berechtigten erwachsenen Kosten wird demselben eine
angemessene Vergütung zugestanden, welche von der Königlichen Regierung für
jede Fähranstalt ihres Departements ein für allemal, der besonderen Lokalität
derselben gemäß, festgesetzt, und demnächst zur öffentlichen Kenntnis ge-
bracht wird. ç
Ohne dringende Veranlassung soll diese Vergütung niemals die Hälfte
des Fährgeldes bei offenem Wasser übersteigen und sich jederzeit nur auf den
Erlaß der erforderlichen Kosten beschränken.
§ 7. Eben dieselben Grundsätze finden auch Anwendung, wenn der Ge-
brauch der Fähre, des Prahms oder eines Bootes, selbst zum Uebersatz über
nicht zugefrorene Stellen am Ufer oder in der Mitte des Gewässers, not-
wendig ist.
§ 8. Sind die vorhin gedachten Vorrichtungen nach dem Urteile der
Lokalpolizeibehörde nicht mehr erforderlich, so muß der Uebergang und Fahrt
ganz unentgeltlich gestattet werden.
§ 9. Wird der Uebergang durch eingetretene Umstände lebensgefährlich,
so ist der Fährinhaber gehalten, dies an den betreffenden Stellen durch ge-
wöhnliche, in der Gegend übliche Warnungszeichen anzuzeigen. Die Lokal-
polizeibehörde hat hierauf bei eigener strenger Verantwortlichkeit zu halten.