Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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g 10. Die in den 88 4, 6, 7, 8 zur näheren Festsetzung verwiesenen Ver- 
gütungssätze und Befreiungen finden in den Fällen keine Anwendung, wo durch 
bestehende, mit dem Staate geschlofsene oder von demselben bestätigte Kontrakte, 
und so lange diese bestehen, andere Tarifsätze ausdrücklich vorgeschrieben sind. 
§ 11. Jeder Inhaber einer Fährgerechtigkeit ist verpflichtet, in soweit dies 
bis jetzt noch nicht geschehen ist, den bestätigten Tarif auf dem Uebersatzgefäße 
selbst, oder am Ufer an einer schicklichen Stelle auf einer gemalten Tafel zu 
jedermanns Einsicht aufzustellen, und zwar in der Art, wie es durch die land- 
rätliche Behörde seines Kreises, die denselben zu redigieren hat, angeordnet wird. 
§ 12. Es soll mindestens in jedem Jahre von Amts wegen eine zweimalige 
Revision einer jeden Fähranstalt durch den Kreisbaubedienten, unter Zuziehung 
der Ortspolizeibehörde und zwar einmal im Sommer stattfinden, und dieselbe 
insbesondere strenge auf die bauliche Beschaffenheit der Uebersatzgefäße und auf 
die Güte des dazu gehörigen Geschirres gerichtet werden. 
Die Ortspolizeibehörde hat darauf zu halten, daß der Anweisung der 
Baubeamten zur Abhilfe vorgefundener Mängel unweigerlich Folge geleistet 
werde. Sollte sich bei der folgenden Revifion wider Verhoffen ergeben, daß 
dies nicht geschehen, so hat der Baubeamte, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, 
das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten sofort anzuordnen und solches 
uns zur etwa nötigen exekutivischen Beitreibung der Kosten anzuzeigen. 
Ueber bemerkte Vernachlässigungen und Versäumnisse, deren Abhilfe minder 
eilig ist, hat der Baubeamte nur an uns zu berichten, damit die Polizeibehörde 
zu weiteren Maßregeln veranlaßt werden könne. 
Jedes durch Zufall oder Benutzung untauglich gewordene Gefäß muß so 
lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis es völlig wiederhergestellt und bei 
der Revision als tüchtig anerkannt ist. Wenn dergleichen Gefäße durch die 
vorgenommenen Reparaturen und etwaigen Veränderungen auch eine Ver- 
änderung ihrer Belastungsfähigkeit erlitten haben, so muß die Tiefe der Ein- 
senkung nach § 3 anderweit festgesetzt werden. 
— — Uebertretung dieser Vorschriften wird mit den in den speziellen 
Kontrakten, und wo solche nicht vorhanden find, mit den schon bestimmten 
Lehenrrafen oder in deren Ermangelung mit 5 bis 20 Talern Geldbuße 
geahndet. 
Dergleichen Geldstrafen werden von dem unmittelbaren Nutznießer der 
Fährgerechtigkeit eingezogen. 
Ist aber durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln 
ein Schaden am Leben oder Leib eines Menschen entstanden, so ist noch außer- 
dem die Einleitung einer Kriminaluntersuchung gegen den Uebertreter dieser 
Polizeiverordnung — — in Antrag zu bringen. 
Liegnitz, den 8. Januar 1848. 
Königliche Regierung. 
9a. Ergänzungsverordnung zur Holizeiverordnung vom 8. Januar 1848, 
betr. das Uebersetzen über öffentliche Ströme, vom 5. März 1840. 
(Amtsbl. S. 84.) 
Wur finden uns veranlaßt, zur Ergänzung der unter dem 8. Januar v. Is. 
wiederholt veröffentlichten polizeilichen Vorschriften in betreff des Gebrauches der 
Fähranstalten hiermit anzuordnen, daß jeder Reiter vor der Fähre absteigen 
und sein Pferd am Zügel führen, resp. während der Fahrt halten und jeder 
Wagenführer die Zugstrände und Aufhalten der Pferde lösen und vorn bei den-
	        
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