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§ 4. „Schülerinnen, welche sich im Besitze der zu § 3 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten Eigenschaften befinden und die Prüfung bestanden haben, erhalten ein
Prüfungszeugnis. Dasselbe wird von der Prüfungskommission ausgestellt und
ist den Hebammen auszuhändigen, nachdem diese durch den Vorsitzenden der
Prüfungskommission (Regierungs= und Medizinalrat) nach der im Hebammen-
lehrbuche angegebenen Eidesnorm vereidigt worden find und die Vereidigung
auf dem Prüfungszeugnisse vermerkt worden ist. Den Hebammen, welche auf
Grund des Vorschlages von Gemeinden, Ortsarmenverbänden, Hebammenbezirken
oder auf Kosten solcher Verbände oder der Provinz ausgebildet find, ist dabei
die Verpflichtung aufzuerlegen, sich bei dem Landrate (Oberamtmann) ihres
Bezirkes persönlich unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses spätestens innerhalb
acht Tagen zu melden. Die geschehene Meldung wird auf dem Zeugnisse
vermerkt.“
Vorstehende Bestimmung wird hierdurch zur Kenntnis der beteiligten Be-
hörden gebracht.
Liegnitz, den 22. März 1900.
Der Regierungspräfident.
5. Dolizeiverordnung, betr. die Erfüllung der den Hebammen im
sanitätspolizeilichen Interesse auferlegten Derpflichtungen, vom
20. Oktober 1884. (Amtsbl. S. 326.)
Auf Grund der §§ 137 und 139, Gesetz über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15, Gesetz über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Provinzialrats
für den Umfang der Provinz Schlesien folgendes verordnet:
§ 1. Jede Hebamme steht unter Aufficht des Kreis= bzw. Stadtphysikus
des Kreises, in welchem sie wohnt und hat sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit
bei demselben unter Vorzeigung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen In-
strumente und Gerätschaften, des Tagebuchs und des Lehrbuchs persönlich zu
melden, auch ihre etwaige Wohnungsveränderung ihm anzuzeigen.
§ 2. Jede Hebamme muß sich bei Ausübung ihres Berufes genau nach
den Vorschriften des Hebammenlehrbuchs richten und über ihre Tätigkeit ein
Tagebuch führen, welches sie im Monat Januar jeden Jahres dem Kreisphyfikus
zur Durchsicht einzureichen hat. In das Tagebuch hat die Hebamme jede von
ihr gehobene Geburt einzutragen und zwar nach dem im Hebammenlehrbuch
vorgeschriebenen Schema.
§ 3. Jede Hebamme hat sich alle drei Jahre einer Nachprüfung vor dem
Kreisphyfikus zu unterziehen und bei Nichtbestehen derselben der Aufforderung
des Kreisphysikus die Prüfung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu wieder-
holen, Folge zu leisten.
Bei Gelegenheit der Prüfung hat die Hebamme auch ihre Instrumente und
Desinfektionsmittel, sowie das Tagebuch und das Lehrbuch vorzuzeigen.
Sollte die Hebamme aus dringenden Gründen verhindert sein, zur Prüfung
zu erscheinen, so hat sie dies durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde nach-
zuweisen.
§ 4. Die Hebamme musß jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von
Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des Kindbettfiebers erregenden Krank-
heitsfall, ferner jeden Todesfall einer Gebärenden oder Wöchnerin und jeden
Fall von eitriger Augenentzündung der Neugeborenen ohne Verzug dem Kreis-
physfikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen.