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und Polizeibeamten, den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphen-
und Fernsprechdienstes innerhalb des Bahngebietes begriffenen Beamten, sowie
den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen Offizieren, ferner innerbalb
des Bereiches von Festungen bis zur äußersten Grenze der Tragweite der
Geschütze den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten der deutschen
Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern fsie nicht
durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten
Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient,
nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur so lange,
als diese nicht abgesperrt find oder sich kein Zug oder Bahnwagen nähert.
In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit diese
nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich,
welchem die Aussicht darüber obliegt.
§ 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger,
Treiber von Vieh und Lasttieren, in angemessener Entfernung von der Bahn
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden find, an diesen halten oder die
Bahn schnell räumen.
§ 4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen
eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf
zu legen oder zu hängen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit
nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unver-
mögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig wird die Bezirkspolizeiverordnung vom 19. März 1892 (Amtsbl.
S. 94) aufgehoben.
Liegnitz, den 18. Juli 1902.
Der Regierungspräsident.
5. Ausführungsanweisung zu §§ 8 und 0 des Gesetzes über Klein-
bahnen und Hrivatanschlußbahnen vom 28. JZuli 18902 (Ges.-S. S. 225),
vom 15. August 1808, nebst Abänderungsbestimmungen vom
20. Movember 1000. (Amtsbl. S. 325.)
4. Dolizeiverordnung, betr. das Derhalten an Eisenbahnübergängen,
vom 16. Februar 1865. (Amtsbl. S. 65.)
§ 1. Sobald mit der bei der Zugbarriere befindlichen Glocke geläutet
wird, muß jedermann mit seinem derselben sich annähernden Fuhrwerke (Pferden,
Vieh und dgl.) auf dem Zufuhrwege bzw. auf der Anfahrt zum Bahnüber-
gange still halten und darf das Bahnplanum nicht eher überschritten werden
als bis die Barriere wieder aufgezogen ist.
§ 2. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu
10 Talern oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe geahndet.
Liegnitz, den 16. Februar 1865.
Königliche Regierung.