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§ 13. Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorfkut, wegen
Erschwerung der Unterhaltungslast auf anderen Flußstrecken und wegen vorüber-
gehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erhoben
werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Aenderung des gewöhnlichen Wasser-
standes oder Wasserablaufes herbeigeführt hat.
Zweiter Abschnitt.
Unterhaltung.
§ 14. Die Pflicht zur Unterhaltung der im § 1 bezeichneten Wasserläufe
geht in ihrem ganzen Umfange auf den Provinzialverband über, und zwar:
1. bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Aufstellung
des Entwurfs eines Beitragskatasters (8§§ 32 und 33), spätestens aber zwei Jahre
nach dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (§ 3 Abs. 1);
2. bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan-
mäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertigstellung.
Den Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung
der Interessentenvertretung (§ 40) und des Provinzialausschusses. Gegen die
Entscheidung des Oberpräsidenten steht beiden innerhalb sechs Wochen die Be-
schwerde an die zuständigen Minister zu.
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten
aus dem Baufonds (§ 28).
§ 15. Die Unterhaltungspflicht (§ 14) umfaßt die ordnungsmäßige Instand-
tung des beim Ausbau hergestellten Zustandes, und soweit es zur Sicherung,
Erhaltung und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Instandhaltung
des Wasserlaufes und seiner Ufer.
Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrechtliche Verfügung
weder aufgehoben, noch geändert werden.
§ 16. Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Anlagen (Deichen,
Schleusen, Wehren, Brücken und dgl.) Aenderungen, Um- oder Erweiterungs-
bauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung dieser Anlagen den bis-
her dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzialverband gehalten, für eine
etwaige Vermehrung der Unterhaltungslast Entschädigung zu gewähren, die
nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabfindung oder in einer
Jahresrente bestehen kann. Bei Bemessung dieser Entschädigung ist der durch
eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene Vorteil anzurechnen.
§ 17. Im Hochwasserabflußgebiet (§§ 2 und 24) haben die Grundstücks-
besitzer auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweit es zur Hoch-
wasserabführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne
Anspruch auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre Kosten
gefallen zu lassen (§ 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genebmigung der
Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Genehmigung
den Provinzialverband zu hören.
§ 18. Für eine vorübergehende Beeinträchtigung von Wassernutzungs-
rechten durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tun-
lichster Schonung fremder Rechte ausgeführt find, kann Entschädigung nicht ge-
fordert werden.
§ 19. Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die
Unterhaltungslast der Provinz zu erschweren geeignet ist, zu enthalten.
Anlagen am Ufer eines Wasserlaufes, durch welche dessen Unterhaltung
erschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes an-
gebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Gesetzen noch
nicht genehmigungspflichtig find, der Genehmigung der Wasserpollzeibehörde (826).
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.--B. Liegnitz. Bd. II. Teil II.