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Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse, durch welche die Abholzung von
Bäumen angeordnet wird, dürfen vor endgültiger Beschlußfassung oder rechts-
kräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, desgleichen vor Ablauf
der zu seiner Einlegung bestimmten Frist nicht zur Ausführung gebracht werden,
sofern dies nach dem Ermessen der Wasserpolizeibehörde ohne Nachteil für das
Gemeinwesen zulässig ist.
§ 43. Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwasserschutzes
(Hochwasserbecken) erfolgt nach §8§ 2ff. dieses Gesetzes.
Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammelbecken
zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser
nutzbar gemacht wird (Hoch= und Nutzwasserbecken), so find die beteiligten Unter-
nehmer verpflichtet, einen ihrem Vorteile entsprechenden Anteil an den Her-
stellungs= und Unterhaltungskosten zu tragen. Der Anteil ist in sinnentsprechender
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes be-
treffend die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (Ges.-S.
S. 297) für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse vom 19. Mai 1891
(Ges. S. S. 97), und zwar für beide Arten von Kosten gesondert und nach
gleichem Verhältnisse festzusetzen, wobei eine Verzinsung des Baukapitals mit
4 vom Hundert zugrunde gelegt wird. Der Anteil an den Unterhaltungskosten
steht dem Provinzialverbande ganz, der Anteil an den Herstellungskosten, soweit
diese nach § 28 sgedeckt worden find, dem Staate zu vier Fünfteln, dem
Provinzialverbande zu einem Fünftel zu.
Außerdem kann der Provinzialverband mit Genehmigung des Ober-
präsidenten eine Gebühr nach Maßgabe der Wasserentnahme erheben, deren
Ertrag nach dem gleichen Verhältnis wie die Beiträge der beteiligten Unter-
nehmer zu den Herstellungs= und Unterhaltungskosten dem Staate und der
Provinz zusteht.
Nach Tilgung der gesamten Herstellungskosten eines Beckens fließen
finaige über die Unterhaltungskosten eingehende Beträge dem Sicherheits-
onds zu.
§ 44. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 43 angezogenen
Gesetzes finden auf das Gebiet der im § 1 bezeichneten Wasserläufe hinsichtlich
der Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasserbecken) Anwendung.
§ 45. Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie für
Zwecke des Hochwasserschutzes hergestellt werden soll (Nutz- und Hochwasser-
becken), kann der Provinzialverband als beteiligt im Sinne des vorbezeichneten
Artikels 1 behandelt werden. Das Maß seiner Beteiligung richtet sich nach dem
im Voranschlage ermittelten Vorteile für den Ausbau und die Unterhaltung
des Wasserlaufes.
§ 46. Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 9, an die feftgestellten Pläne gebunden.
Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach Maß-
gabe dieses Gesetzes (§ 23) führt auch während der Dauer eines Auseinander-
setzungsverfahrens der Oberpräfident. Er ist befugt, die Auseinandersetzungs-
behörde mit Anweisung zu versehen.
Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde
unberührt.
§ 47. Ueber Eisenbahnbauten im Quell- und Hochwasserabflußgebiete sind
die Wasserpolizeibehörde, die Interefsentenvertretung (8 40) und der Oberpräfident
vor der Planfeststellung zu hören.
§ 48. Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz be-
rührten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebehörden