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dem Landeshauptmann von Schlesien und dem Landesdirektor von Brandenburg
bzw. den von ihnen mit ihrer Vertretung beauftragten Beamten, dem Oder-
strombaudirektor, je einem von den Oberpräsidenten von Brandenburg und
Schlesien zu bestimmenden Meliorationsbaubeamten sowie aus vier von dem
Provinzialausschusse von Schlesien und drei von dem Provinzialausschusse von
Brandenburg zu wählenden Mitgliedern. Von den von dem Provinzialausschusse
von Schlesien zu wählenden soll tunlichst ein Mitglied Deichhauptmann sein.
Für die fieben gewählten Mitglieder werden fieben Stellvertreter in gleicher
Weise gewählt.
Bei der Beschlußfassung steht dem Vorsitzenden, dem Oberpräsidenten von
Brandenburg, dem Landeshauptmanne von Schlefien, dem Landesdirektor von
Brandenburg sowie den von den Provinzialausschüssen gewählten Mitgliedern
je eine Stimme zu. Die übrigen Mitglieder haben beratende Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Oderstromausschuß wird vom Oberpräfidenten von Schlefien zusammen-
berufen; die Berufung muß erfolgen auf Ersuchen des Oberpräsidenten von
Brandenburg sowie auf Antrag von zwei Mitgliedern.
§* 3. Auf die gewählten Mitglieder des Oderstromausschusses und ihre
Stellvertreter finden die Bestimmungen über den Provinzialrat in den §§5 10
Abs. 2, 11, 12 und 14, auf die Beschlußfähigkeit des Oderstromausschusses der
§ 15 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Ges.-S. S. 195) mit der Maßgabe Anwendung, daß, wo in diesen Vorschriften
der Provinzialausschuß genannt ist, der Provinzialausschuß derjenigen Provinz
eintritt, welcher der Gewählte angehört. Auf das Verfahren des Oderstrom-
ausschusses finden die für das Beschlußverfahren vor dem Provinzialrate
geltenden Bestimmungen der §8 115, 118, 119 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) finngemäße Anwendung.
Die gewählten Mitglieder und die Stellvertreter erhalten Tagegelder und
Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestebenden gesetz-
lichen Vorschriften.
8 4. Der festgesetzte Plan ist ausuführen. Zu wesentlichen Aenderungen
bedarf es der Genehmigung des zuständigen Ministers, welche nach Anhörung
des Oderstromausschusses und des zuständigen Provinzialausschusses durch den
Oberpräsidenten von Schlesien einzuholen ist.
Die Erteilung der zu den planmäßigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verbleibt den zuständigen Behörden.
Soweit nach diesem Gesetze der Bezirksausschuß zu beschließen hat, ist der
Oberpräfident von Schlesien befugt, sich in der Sitzung durch einen ihm beige-
gebenen Beamten vertreten zu lassen. Dieser Vertreter hat beratende Stimme.
Zur Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Bezirksausschusses ist auch
der Oberpräfident von Schlefien befugt; die Beschlüsse find ihm zuzustellen.
§ 5. Der Oberpräfident von Schlesien bestimmt nach Anhörung des Oder-
stromausschusses, in welcher Reihenfolge die in dem festgesetzten Plane vor-
gesehenen Arbeiten auszuführen find, und überweist zu diesem Zwecke den be-
treffenden Teil des Planes der zur Ausführung zuständigen Stelle.
Die Ausführung erfolgt, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes ver-
einbart wird:
1. soweit die Arbeiten ausschließlich oder wesentlich einzelnen öffentlichen
Korporationen oder Verbänden zum Vorteile gereichen, durch diese:
2. soweit es sich um Arbeiten am Strome handelt, durch die Oderstrom-
bauverwaltung:
soweit es sich um sonstige Arbeiten handelt, welche im allgemeinen