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findet das Gesetz vom 2. April 1872, betreffend die Ausdehnung der Ge-
meinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 auf die Zusammenlegung von
Grundstücken, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen
(Ges.-S. S. 329), Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Ab-
weichungen enthalten. Eines Antrags der beteiligten Eigentümer bedarf es nicht.
§ 13. Die Umlegung umfaßt die von der angeordneten Maßnahme (8 8)
betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile ohne Rücksicht auf die aus § 1 des
Gesetzes vom 2. April 1872 sich ergebenden Beschränkungen der Umgrenzung.
Insoweit es zur Erreichung der Zwecke des Umlegungsverfahrens erforderlich
erscheint, ist die Generalkommission befugt, auch Grundstücke, die von den an-
geordneten Maßnahmen nicht betroffen werden, zum Verfahren zuzuziehen.
Die §§ 3 und 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. April 1872 kommen bei dem
hiernach durchzuführenden Umlegungsverfahren nicht zur Anwendung, § 3 je-
doch nur dann nicht, wenn überwiegende Rücksichten des Hochwasserschutzes seine
Ausschaltung erfordern.
Der Umlegungsbezirk ist durch Beschluß der Generalkommission fest-
zustellen. Der Beschluß ist nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 öffentlich be-
kannt zu machen. Gegen den Beschluß findet binnen einer Frist von vier
Wochen vom Tage der Bekanntmachung an die Beschwerde an das Oberlandes-
kulturgericht statt.
§ 14. Wird eine Abschätzung nichtlandwirtschaftlich benutzter Grundstücke (bau-
licher Anstalten, Forsten usw.), für welche es besonderer, bei den praktischen
Landwirten nicht allgemein vorauszusetzender Sachkenntnis dedarf, erforderlich,
so werden der eine Sachverständige von dem beteiligten Eigentümer, der zweite
von dem Entschädigungsverpflichteten und etwaige weitere Sachverständige durch
die Generalkommission bestimmt.
§ 15. Die Beteiligten haben erforderlichenfalls auch die Veränderung
ihres bisherigen Wirtschaftsbetriebs und eine Verlegung ihrer Gehöfte zu
dulden. Die mit einer Aenderung von Wirtschaftsbetrieben oder der Ver-
legung von Höfen verbundene Herstellung oder Veränderung von Gebäuden
gehört zu den Folgeeinrichtungen. In dem Umlegungsverfahren kann be-
stimmten Grundstücken die öffentliche Last auferlegt werden, daß sie in bestimmter
Art benutzt werden müssen, von welcher nur mit Genehmigung des Regierungs-
präsidenten abgegangen werden kann.
§ 16. Soweit in dem Umlegungsverfahren eine Entschädigung durch Land
nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie durch Geld.
Die Geldentschädigung unterliegt, sofern sie den Betrag von 100 Mark
übersteigt, dem Verwendungsverfahren nach den für die Verwendung von Ab-
lösungskapitalien geltenden Vorschriften.
§ 17. Die Kosten des Beschlußverfahrens und des Verwendungsver-
fahrens sowie die Regulierungskosten des Umlegungsverfahrens bleiben außer
Ansatz. Die Nebenkosten und die Folgeeinrichtungskosten, soweit sie unmittelbar
durch die angeordneten Maßnahmen (§ 8) veranlaßt werden, hat der Ent-
schädigungsverpflichtete zu tragen.
Die Bestimmungen über die in Auseinandersetzungssachen bestehende
Stempel= und Gebührenfreiheit (§ 44 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli
1895, Ges.-S. S. 413, § 7 des Preußischen Gerichtskostengesetzes in der Fassung
vom 6. Oktober 1899, Ges.-S. S. 326) finden auch in dem Umlegungsverfahren
nach diesem Gesetz Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 12. August 1905.