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Ort, Tag und Zeit der Aufgabe werden von der Telegraphenverwaltung
a Kopfe der Telegramme angegeben. Die durch die telegraphischen Hoch-
wassermeldungen entstehenden Kosten werden, soweit dieselben nicht auf andere
Fonds übernommen werden, von den Empfängern erstattet.
2. Jeder Behörde und Privatperson müssen auf besonderen Wunsch die
Wasserstandstelegramme von der betreffenden Telegraphenstation gegen Erlegung
der Zusendegebühr übermittelt werden.
Die Auflieferung dieser Telegramme bei der Abgangsstation erfolgt eben-
falls durch die Pegelstation unter Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren.
Auch find jeder Behörde und jeder Privatperson auf besonderen Wunsch Ab-
schriften der Wasserstandstelegramme seitens der Bestimmungstelegraphen-
anstalten gegen Entrichtung der dafür entfallenden Vervielfältigungsgebühren
zuzustellen. "
3. Die Behörden haben sofort durch Telegramme oder Boten die ihnen
zugehenden Wasserstandstelegramme an die beteiligten Lokalbehörden, Unter-
beamten, Deichverbände usw. zu senden; außerdem haben alle Empfänger
möglichst für den Aushang der Telegramme an öffentlichen, hierzu geeigneten
Orten (Rathaus, Post usw.) zu sorgen.
4. Die Telegramme erhalten nachstehende Fassung:
Wasserstandstelegramm.
1X Meter y Uhr V. Steigen V. — Vor-
1 Meter y Uhr N. Fallen N. — Nachmittag
1 Meter y Ubhr letzte Nachricht.
5. Die besonderen Bestimmungen (siehe II) enthalten die Angaben, bei
welchem Wasserstande die erste Depesche abgegeben werden muß. Weitere
Depeschen werden jedesmal dann abgesandt, sobald der Wasserstand um je 0,5 m.
über den unter II im einzelnen angegebenen Wasserstand gestiegen ist. Tritt
ein weiteres Steigen um 0,5 m im Laufe des Tages, an welchem die erste
Depesche abgegeben worden ist, nicht ein, so wird täglich um 8 Uhr morgens je
eine Depesche aufgegeben, bis das Wasser zu fallen beginnt. Hat das Wasser
den höchsten Stand erreicht (d. i. also beginnt das Wasser zu fallen) so wird
dieser höchste Stand sofort unter Hinzufügung des Wortes „fallen"“ telegraphiert.
Nach dieser Depesche wird nur noch eine abgelassen und zwar dann, wenn
das Wasser die Ausuferungshöhe wieder erreicht hat, dieser Depesche werden die
Worte „letzte Nachricht“ hinzugefügt.
6. Wenn aus den Witterungsverhältnissen oder sonstigen Anzeichen zu
schließen ist, daß der in den besonderen Bestimmungen festgesetzte Wasserstand
während des Schlusses des Telegraphenamtes, also über Nacht, eintreten wird,
so ist die Höhe des Wasserstandes, welche abends vor Schluß des Telegraphen-
amtes eingetreten ist, noch an diesem Abend mit dem Zusatze „steigen“ tele-
graphisch zu melden und die zweite Depesche am folgenden Morgen, unmittelbar
nah der Eröffnung des Telegraphenamtes, spätestens um 8 Uhr morgens, ab-
zugeben.
7. Tritt der Wasserstand, bei welchem nach den „besonderen Bestimmungen“
die erste telegraphische Nachricht abgesandt werden soll, während der Nacht, also
während des Schlusses des Telegraphenamtes, ein, so ist die erste Depesche am
folgenden Morgen, sogleich nach Wiedereröffnung desselben, abzugeben, und
zwar wird dann derjenige Wasserstand telegraphiert, der zur Zeit der Aufgabe
des Telegramms vorhanden ist.
Die „durch einen Boten“ zu besorgenden Nachrichten sind zu jeder Zeit
sofort abzusenden.
Kote, Die Polizeiverord#. im R.-BV. LiegniB#. II.Teil II. 15