Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ort, Tag und Zeit der Aufgabe werden von der Telegraphenverwaltung 
a Kopfe der Telegramme angegeben. Die durch die telegraphischen Hoch- 
wassermeldungen entstehenden Kosten werden, soweit dieselben nicht auf andere 
Fonds übernommen werden, von den Empfängern erstattet. 
2. Jeder Behörde und Privatperson müssen auf besonderen Wunsch die 
Wasserstandstelegramme von der betreffenden Telegraphenstation gegen Erlegung 
der Zusendegebühr übermittelt werden. 
Die Auflieferung dieser Telegramme bei der Abgangsstation erfolgt eben- 
falls durch die Pegelstation unter Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren. 
Auch find jeder Behörde und jeder Privatperson auf besonderen Wunsch Ab- 
schriften der Wasserstandstelegramme seitens der Bestimmungstelegraphen- 
anstalten gegen Entrichtung der dafür entfallenden Vervielfältigungsgebühren 
zuzustellen. " 
3. Die Behörden haben sofort durch Telegramme oder Boten die ihnen 
zugehenden Wasserstandstelegramme an die beteiligten Lokalbehörden, Unter- 
beamten, Deichverbände usw. zu senden; außerdem haben alle Empfänger 
möglichst für den Aushang der Telegramme an öffentlichen, hierzu geeigneten 
Orten (Rathaus, Post usw.) zu sorgen. 
4. Die Telegramme erhalten nachstehende Fassung: 
Wasserstandstelegramm. 
1X Meter y Uhr V. Steigen V. — Vor- 
1 Meter y Uhr N. Fallen N. — Nachmittag 
1 Meter y Ubhr letzte Nachricht. 
5. Die besonderen Bestimmungen (siehe II) enthalten die Angaben, bei 
welchem Wasserstande die erste Depesche abgegeben werden muß. Weitere 
Depeschen werden jedesmal dann abgesandt, sobald der Wasserstand um je 0,5 m. 
über den unter II im einzelnen angegebenen Wasserstand gestiegen ist. Tritt 
ein weiteres Steigen um 0,5 m im Laufe des Tages, an welchem die erste 
Depesche abgegeben worden ist, nicht ein, so wird täglich um 8 Uhr morgens je 
eine Depesche aufgegeben, bis das Wasser zu fallen beginnt. Hat das Wasser 
den höchsten Stand erreicht (d. i. also beginnt das Wasser zu fallen) so wird 
dieser höchste Stand sofort unter Hinzufügung des Wortes „fallen"“ telegraphiert. 
Nach dieser Depesche wird nur noch eine abgelassen und zwar dann, wenn 
das Wasser die Ausuferungshöhe wieder erreicht hat, dieser Depesche werden die 
Worte „letzte Nachricht“ hinzugefügt. 
6. Wenn aus den Witterungsverhältnissen oder sonstigen Anzeichen zu 
schließen ist, daß der in den besonderen Bestimmungen festgesetzte Wasserstand 
während des Schlusses des Telegraphenamtes, also über Nacht, eintreten wird, 
so ist die Höhe des Wasserstandes, welche abends vor Schluß des Telegraphen- 
amtes eingetreten ist, noch an diesem Abend mit dem Zusatze „steigen“ tele- 
graphisch zu melden und die zweite Depesche am folgenden Morgen, unmittelbar 
nah der Eröffnung des Telegraphenamtes, spätestens um 8 Uhr morgens, ab- 
zugeben. 
7. Tritt der Wasserstand, bei welchem nach den „besonderen Bestimmungen“ 
die erste telegraphische Nachricht abgesandt werden soll, während der Nacht, also 
während des Schlusses des Telegraphenamtes, ein, so ist die erste Depesche am 
folgenden Morgen, sogleich nach Wiedereröffnung desselben, abzugeben, und 
zwar wird dann derjenige Wasserstand telegraphiert, der zur Zeit der Aufgabe 
des Telegramms vorhanden ist. 
Die „durch einen Boten“ zu besorgenden Nachrichten sind zu jeder Zeit 
sofort abzusenden. 
Kote, Die Polizeiverord#. im R.-BV. LiegniB#. II.Teil II. 15
	        
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