Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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II. Sessndere Sestimmungen, für die einzelnen Pegelstationen gültig. 
Für den Zacken. 
Für die Pegelstation zu Petersdorf Circhbrücke). 
Beobachter: Fabrikbesitzer Enge. 
die erste Nachricht wird gegeben bei einem Wasserstande von + 2,00 m, 
die Wasserstandsnachrichten sind zu senden: 
a) durch einen Boten 
an den Amtsvorsteher zu Petersdorf, 
b) durch das Telegraphenamt 
1. an die Königl. Regierung zu Liegnit, 
2. an den Amtsvorsteher zu Warmbrunn, 
3. an das Landratsamt zu Hirschberg 
und dieses durch Boten 
an die Polizeiverwaltung daselbst. 
Für den Bober. 
A. Für die Pegelstation zu Landeshut. 
Beobachter: die Polizeiverwaltung zu Landeshut: 
. die erste Nachricht wird gegeben bei einem Wasserstande von + 1,70 m, 
. Die Wasserstandsnachrichten sind zu senden: 
a) durch einen Boten 
an das Landratsamt zu Landeshut, 
b) durch das Telegraphenamt 
1. an den Gemeindevorsteher zu Kupferberg, 
2. an den Amtsvorsteher zu Schildau, 
3. an das Landratsamt zu Hirschberg 
und dieses durch einen Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
4. an die Polizeiverwaltung zu Lähn 
und diese durch Boten an den Amtsvorsteher zu Mauer 
5. an den Amtsvorsteher zu Zobten, 
6. an das Landratsamt zu Löwenberg 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
7. an den Amtsvorsteher zu Ottendorf, 
8. an den Amtsvorsteher zu Kroischwitz 
und dieser durch Boten an den Amtsvorsteher zu Waldit, 
9. an den Amtsvorsteher zu Eichberg, 
10. an den Amtsvorsteher zu Kittlitztreben, 
11. an das Landratsamt zu Bunzlau 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst und an den 
Amtsvorsteher zu Tillendorf, 
12. an das Landratsamt zu Sprottau 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
13. an das Landratsamt zu Sagan 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
an die Polizeiverwaltung zu Naumburg aBober, 
16. an die Wasserbauinspektion zu Crossen, 
16. an die Wasserbauinspektion zu Küstrin, 
17. an die Königl. Regierung zu Liegnitz.
	        
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