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geluch einzureichen haben. Dem Gesuche sind nachstehende Bescheinigungen bei-
zufügen:
a) Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Unbescholtenheit und den
Wohnsitz des Bewerbers.
b) Bescheinigung des leitenden Arztes einer Krankenanftalt mit mindestens
50 Betten, duß der Bewerber wenigstens 3 Monate lang in der Kranken-
pflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen mit Erfolg aus-
gebildet worden ist.
Unter besonderen Verhältnissen kann auch die Bescheinigung des
leitenden Arztes einer kleineren Krankenanstalt mit mindestens 25 Betten
nach näherer Anweisung des Regierungspräsidenten zugelassen werden.
J) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mit Genehmigung
des Regierungspräfidenten unter ärztlicher Leitung veranstalteten Kurse
zur Ausbildung von „staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseuren“
von mindestens sechswöchiger Dauer.
d) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem unter ärztlicher
Leitung veranstalteten sechswöchigen Kursus in der Massage, einschließlich
der Massage innerhalb des Bades.
5en ne Bescheinigungen unter b bis d können sich auf die gleiche Zeit
eziehen.
Bei der Meldung zur Prüfung find die tarifmäßigen Prüfungs-
gebühren zu entrichten.
3. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Krankenpflege, Badepflege
und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere auf Schröpfen, Ansetzen von
Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körpertemperatur, Zahnziehen, Katheteri-
en, Anlegen von Bandagen, Bereitung und Anlegung von Umschlägen oder
inwickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, Handhabung der
Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, Ansführung des
Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungsdesinfektion und der Des-
infektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur Ankunft
des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei Scheintoten.
Außerdem hat der Bewerber die für seinen Beruf erforderlichen Kenntnisse
des Baues des menschlichen Körpers nachzuweisen.:)
4. Die Prüfung ist in der Regel in einer geeigneten Heilanstalt abzuhalten.
Die Verhandlungen über die Prüfung sind dem Regierungspräsidenten
binnen acht Tagen einzureichen.
5. Personen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Befähigungs-
s als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur“ nach anliegendem
uster. "
6. Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung ist nur einmal zu-
lässig und kann frühestens nach Ablauf eines halben Jahres stattfinden.
7. Die Bestimmungen zu 1 bis 6 finden auch auf Personen weiblichen
Geschlechtes Amwendung. Diese erhalten ein Befähigungszeugnis als „staatlich
geprüfte Heilgehilfin und Masseuse“.
8. Personen, welche auf Grund des Runderlasses vom 27. Dezember 1869
das Recht erworben haben, sich als geprüfte Heilgehilfen zu bezeichnen, find be-
Peh sich in Zukunft die Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehilfe“ bei-
egen.
Personen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen das Recht er-
worben haben, sich als „staatlich gegrüfter Heilgehilfe und Masseur, staatlich
1) Vgl. hierzu die Bek. v. 8. März 1905. Nummer 9.